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Urteil

VII R 66/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ergänzender Haftungsbescheid ist zulässig, wenn die Erhöhung der Steuerforderung auf nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen beruht, die bei Erlass des ersten Bescheids nicht bekannt waren. • Lohnsteueranmeldungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; bei Erhöhung der Lohnsteuerschuld infolge Außenprüfung kann mit einem ergänzenden Nachforderungsbescheid gerechnet werden. • Die Geschäftsführerin haftet nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO, wenn sie die einbehaltene Lohnsteuer nicht abführt und dies zumindest grob fahrlässig erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Ergänzender Haftungsbescheid bei nachträglich festgestellten Lohnsteuerrückständen zulässig • Ein ergänzender Haftungsbescheid ist zulässig, wenn die Erhöhung der Steuerforderung auf nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen beruht, die bei Erlass des ersten Bescheids nicht bekannt waren. • Lohnsteueranmeldungen stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; bei Erhöhung der Lohnsteuerschuld infolge Außenprüfung kann mit einem ergänzenden Nachforderungsbescheid gerechnet werden. • Die Geschäftsführerin haftet nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO, wenn sie die einbehaltene Lohnsteuer nicht abführt und dies zumindest grob fahrlässig erfolgt ist. Die Klägerin war Geschäftsführerin einer Ltd., für die im Mai 2006 Insolvenz eröffnet wurde. Sie hatte für das 2. Quartal 2005 Lohnsteuer angemeldet, aber nicht abgeführt; für das 3. und 4. Quartal 2005 sowie 1. Quartal 2006 wurden keine Anmeldungen vorgenommen, sodass das Finanzamt schätzte. Mit Haftungsbescheid vom 14.06.2006 nahm das Finanzamt die Klägerin bereits als Haftungsschuldnerin für die angemeldeten bzw. geschätzten Lohnsteuern 2005 in Anspruch. Eine Lohnsteueraußenprüfung im Juli/August 2006 ergab höhere Lohnsteuerschulden aus nicht versteuerten Spesenzahlungen. Daraufhin erließ das Finanzamt am 15.06.2007 einen weiteren Haftungsbescheid, der die zusätzlich ermittelten Lohnsteuern 2005 und erstmals Lohnsteuerrückstände 2006 erfasste. Das Finanzgericht hob den zweiten Bescheid insoweit auf, dass er bereits 2005er-Lohnsteuern betreffe; der BFH prüfte die Revision des Finanzamts. • Der BFH hält die Revision des Finanzamts für begründet und erklärt den zweiten Haftungsbescheid insgesamt für rechtmäßig (§ 100 Abs.1 FGO). • Maßgeblich ist, ob der zweite Bescheid denselben Sachverhalt regelt oder auf einen nachträglich bekannten, rechtlich selbständigen Haftungstatbestand abzielt; der Senat differenziert zur früheren Rechtsprechung (VII R 29/02). • Hier beruhte die Erhöhung der Lohnsteuerschuld auf der durch die Außenprüfung festgestellten, zuvor unbekannten Zahlung nicht versteuerter Spesen; daher lag beim ersten Bescheid nur unvollständige Sachverhaltskenntnis vor und nicht eine rechtsirrtümliche Festlegung. • Die Lohnsteueranmeldung steht unter Nachprüfungsvorbehalt (§§ 168, 164 AO) und Schätzungen sind unsicher; deshalb kann bei einer Erhöhung der Steuer infolge Außenprüfung ein ergänzender Haftungsbescheid ergehen, ohne dass Vertrauensschutz des Haftungsschuldners verletzt wird. • Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal sie die unzutreffenden/fehlenden Anmeldungen selbst verursacht hat. • Die Klägerin hat als Geschäftsführerin die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung der Lohnsteuer verletzt und handelte mindestens grob fahrlässig (§ 38 Abs.3, § 41a EStG; § 69 i.V.m. § 34 AO). • Zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden besteht ein adäquater Kausalzusammenhang; Liquiditätsprobleme der Ltd. entbinden nicht von der Pflicht zur Abführung oder hätten zur Kürzung von Löhnen führen müssen. • Der Haftungsanspruch entsteht unabhängig von der Festsetzung der Steuer, sobald der Tatbestand der Steuerschuld erfüllt ist (§ 38 AO); es kommt daher nicht auf spätere Änderungen der Anmeldung an. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; der Haftungsbescheid vom 15.06.2007 ist rechtmäßig und die Klage der Geschäftsführerin wird abgewiesen. Die Klägerin haftet als Haftungsschuldnerin nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO für die durch die Außenprüfung ermittelten Lohnsteuerrückstände, weil diese auf nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen (nicht versteuerte Spesen) beruhen, die bei Erlass des ersten Bescheids unbekannt waren. Eine Berufung auf Vertrauensschutz greift nicht, da die Klägerin die unrichtigen bzw. unterbliebenen Lohnsteueranmeldungen selbst zu vertreten hat und Lohnsteueranmeldungen dem Vorbehalt der Nachprüfung unterliegen. Die Haftung bleibt auch bei behaupteten Liquiditätsproblemen der Gesellschaft bestehen; insoweit hat die Geschäftsführerin ihre Einbehaltungs- und Abführungspflichten zumindest grob fahrlässig verletzt.