Beschluss
VII B 210/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Beförderer aus Drittländern stammender gestellungspflichtiger Postsendungen, der diese ohne Zollanmeldung gestellt, als Schuldner entstandener Kosten für die anschließende zollamtliche Verwahrung in Anspruch genommen werden kann und ob bejahendenfalls auch der Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt .
Entscheidungsgründe
NV: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Beförderer aus Drittländern stammender gestellungspflichtiger Postsendungen, der diese ohne Zollanmeldung gestellt, als Schuldner entstandener Kosten für die anschließende zollamtliche Verwahrung in Anspruch genommen werden kann und ob bejahendenfalls auch der Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt . II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat die Vollziehung des Kostenbescheids zu Recht aufgehoben. Der beschließende Senat geht mit dem FG davon aus, dass für den im Streitfall begehrten vorläufigen Rechtsschutz § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die maßgebende Vorschrift ist, weil nach § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung auf die Festsetzung von Kosten für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und somit Art. 244 ZK keine Anwendung findet (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 178 Rz 10). Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen oder (Satz 3 der Vorschrift) seine Vollziehung aufheben. Die Aussetzung bzw. Aufhebung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Ausgehend von der vom FG aufgrund summarischer Prüfung angenommenen Einhaltung der Klagefrist, die im Hauptsacheverfahren abschließend zu beurteilen sein wird, hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids vom … zu Recht bejaht, wobei das FG auch zutreffend angenommen hat, dass derartige Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids vom …, der Erfüllung des Gebührentatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Zollkostenverordnung (ZollKostV) vom 6. September 2009 (BGBl I 2009, 3001) und der Rechtmäßigkeit der ZollKostV sowie des maßgebenden Gebührentatbestands nicht bestehen (insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen FG-Beschluss verwiesen), sondern allein hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin Kostenschuldnerin ist. Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der beschließende Senat folgt, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Danach liegt es im Streitfall zwar zunächst nahe, die Antragstellerin als Veranlasser der zollamtlichen Verwahrung der Postsendungen anzusehen, weil sie die Sendungen dem HZA gestellt hat (Art. 50 ZK) und ‑‑wie die Beschwerde zutreffend ausführt‑‑ die Gestellung auch ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, da sie die Postsendungen im externen Versandverfahren befördert hat (Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK) und somit verpflichtet war, das Versandverfahren durch Gestellung der Postsendungen bei der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß zu beenden (Art. 92 ZK). Der Senat hält es allerdings für bedenkenswert, dass ‑‑wie vom FG Düsseldorf angenommen (Beschluss vom 12. Oktober 2010 4 V 2938/10 A (Z), nicht veröffentlicht)‑‑ auch andere Personen als gebührenrechtlicher Veranlasser in Betracht kommen, wie z.B. der Empfänger, der sich als sog. "Selbstverzoller" die Abgabe der Zollanmeldung vorbehalten hat und damit bewirkt, dass die Antragstellerin die Postsendung lediglich gestellt, ohne eine Zollanmeldung abzugeben. Nicht fernliegend erscheint es auch, dass ‑‑wie vom FG im Streitfall angenommen‑‑ die Antragstellerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vollmacht, eine Zollanmeldung im Namen des Empfängers abzugeben, auch berechtigt ist, die Postsendung für den Empfänger beim zuständigen HZA nur zu gestellen, und dass der Wille, im fremden Namen zu handeln, im Zeitpunkt der Gestellung auch erkennbar ist. Auch in dem mit dem BVerwG-Urteil in BVerwGE 91, 109 entschiedenen Fall war nicht derjenige Kostenschuldner, der durch sein Handeln die gebührenpflichtige Amtshandlung unmittelbar ausgelöst hatte, sondern derjenige, für den diese Handlung vorgenommen worden und dem sie deshalb zuzuordnen war. Da Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ebenso derjenige ist, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird, ist schließlich auch zu erwägen, dass Begünstigter im Streitfall nicht die Antragstellerin sein dürfte, die ‑‑wovon auch die Beschwerde ausgeht‑‑ mit der Gestellung der Postsendung ihre Pflicht aus dem Versandverfahren erfüllt hat und vom HZA auch keine weitere Amtshandlung mehr "erwartet", so dass die anschließende Amtshandlung des HZA, für welche Gebühren berechnet werden, nämlich die Verwahrung der Warensendung über einen bestimmten Zeitraum, allein zu Gunsten des Empfängers der Sendung erfolgt, dem Gelegenheit gegeben wird, die für ihn bestimmte Sendung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (Art. 48, Art. 49 ZK). Diese Zweifel, wer in Fällen der vorliegenden Art die zollamtliche Verwahrung "veranlasst" hat, auszuräumen, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, welche über die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene lediglich summarische Prüfung hinausgeht und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Die summarische Rechtsprüfung führt ‑‑wie das FG zutreffend ausgeführt hat‑‑ zu dem Ergebnis, dass nicht allein die Antragstellerin als Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Anders als die Beschwerde meint, könnte der angefochtene Kostenbescheid auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Antragstellerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das HZA von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte. Für die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO mögliche Anordnung einer Sicherheit besteht, zumal in Anbetracht des relativ geringen streitigen Betrags, kein Anlass. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken