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Urteil

VI R 51/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Revision kann nach § 125 Abs. 1 S. 2 FGO nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Revisionsbeklagte der Rücknahme nicht zustimmt . 2. NV: Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Revision kann nach § 125 Abs. 1 S. 2 FGO nicht mehr wirksam zurückgenommen werden, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Revisionsbeklagte der Rücknahme nicht zustimmt . 2. NV: Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat . II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Der Senat erkennt gemäß § 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Denn Kläger und FA haben wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Über die Revision ist sachlich zu entscheiden, obwohl das FA die Revision zurückgenommen hatte. Denn das FA konnte nach § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO die Revision nicht mehr wirksam zurücknehmen, nachdem die Verfahrensbeteiligten bereits Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt hatten und der Kläger der Rücknahme nicht zugestimmt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtordnung, 7. Aufl., § 125 Rz 9). 2. Das FG hat zu Recht im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG im Streitjahr 2004 nur 73 Fahrten und im Streitjahr 2005 nur 72 Fahrten zu Grunde gelegt und das zu versteuernde Einkommen und die festzusetzende Einkommensteuer unter Berücksichtigung des zutreffenden inländischen Listenpreises des vom Arbeitgeber dem Kläger überlassenen Dienstwagens entsprechend herabgesetzt. Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 22. September 2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; VI R 55/09, BFHE 231, 135; V R 57/09, BFHE 231, 139; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hat insbesondere nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten. Sie bezweckt vielmehr lediglich einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil in BFHE 231, 139. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken