OffeneUrteileSuche
Urteil

XI R 25/09

BFH, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mehrtägige Hochseeangelreisen sind als ein einheitliches Leistungsbündel grundsätzlich als Beförderungsleistung zu beurteilen. • Bei Gesamtbetrachtung sind Unterkunft, Verpflegung und Einrichtungen zur Fischverarbeitung Nebenleistungen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern die Beförderung und Mitbeförderung des Fangs ergänzen. • Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich daher ggf. nach § 3b Abs. 1 UStG; zur abschließenden steuerlichen Beurteilung sind genaue Feststellungen zu Inlands- und Auslandsstrecken sowie zu Vorsteuerkorrekturen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Hochseeangelreisen: Gesamtleistung als Beförderungsleistung • Mehrtägige Hochseeangelreisen sind als ein einheitliches Leistungsbündel grundsätzlich als Beförderungsleistung zu beurteilen. • Bei Gesamtbetrachtung sind Unterkunft, Verpflegung und Einrichtungen zur Fischverarbeitung Nebenleistungen, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllen, sondern die Beförderung und Mitbeförderung des Fangs ergänzen. • Der Ort der sonstigen Leistung richtet sich daher ggf. nach § 3b Abs. 1 UStG; zur abschließenden steuerlichen Beurteilung sind genaue Feststellungen zu Inlands- und Auslandsstrecken sowie zu Vorsteuerkorrekturen erforderlich. Der Kläger bot 1997–2001 mehrtägige Hochseeangelreisen an Bord des Schiffes MS "X" an. Der Gesamtpreis umfasste Beförderung, Unterkunft und Vollpension; Angelausrüstung brachte der Gast selbst mit. An Bord konnten Gäste Fangverarbeitung und Einfrieren nutzen; es gab Wettbewerbe und Sonderleistungen für erfolgreiche Angler. Das Finanzamt qualifizierte die Leistungen als inländische sonstige Leistungen steuerbar nach § 3a UStG. Das Finanzgericht sah hingegen eine einheitliche Leistung, deren Hauptzweck das Angelvergnügen sei und wies die Klage ab. Der Kläger rügte, Beförderung und Mitbeförderung des Fangs seien Hauptleistung und die übrigen Bestandteile nur Nebenleistungen. • Rechtliche Grundlagen: Umsatzsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG; Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 1 UStG wird dort erbracht, wo die Beförderung bewirkt wird. • Einheitliche Leistungsermittlung: Bei Leistungsbündeln ist nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers kommt es an; Nebenleistungen teilen das steuerliche Schicksal der Hauptleistung, wenn sie keinen eigenständigen Zweck haben. • Anwendung auf den Streitfall: Die Leistung des Klägers ist durch die Beförderung der Passagiere zu und von den Fanggebieten und die Mitbeförderung des Fangs geprägt; Unterkunft, Verpflegung sowie Nutzung von Schlachttischen und Frostanlagen sind Nebenleistungen, weil sie der optimalen Inanspruchnahme der Beförderung dienen. • Abgrenzung zu anders gelagerten Fällen: Es steht der Einstufung als Beförderungsleistung nicht entgegen, dass das Motiv der Reise Freizeit- oder Sportinteresse ist oder das Schiff in Fanggebieten teilweise stillsteht; frühere Entscheidungen, die andere Schwerpunkte hatten, sind nicht übertragbar. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen zu inländischen und ausländischen Streckenanteilen sowie zu möglichen Vorsteuerkorrekturen ist die Sache nicht spruchreif; das Urteil des FG ist aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt verbindlich fest, dass die mehrtägigen Hochseeangelreisen bei Gesamtbetrachtung als Beförderungsleistung zu qualifizieren sind und die an Bord erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Schlacht- und Frostmöglichkeiten) Nebenleistungen darstellen, die das rechtliche Schicksal der Beförderung teilen. Eine abschließende umsatzsteuerliche Festsetzung konnte nicht getroffen werden, weil das FG zu den Anteilen der in- und ausländischen Strecken sowie zu möglichen Korrekturen der abgezogenen Vorsteuer keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte; diese sind nach Rückverweisung vom FG nachzuholen, damit die Frage des Leistungsorts und der Steuerpflicht endgültig zu entscheiden ist.