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Urteil

III R 10/09

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Bestandskraft eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt worden ist, erstreckt sich grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe . 2. NV: Erlässt die Familienkasse im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren zum Teil Rechnung trägt, und erklären die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so sind der Familienkasse die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen .
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Bestandskraft eines Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt worden ist, erstreckt sich grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe . 2. NV: Erlässt die Familienkasse im Verlauf des Revisionsverfahrens einen Änderungsbescheid, der dem Klagebegehren zum Teil Rechnung trägt, und erklären die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so sind der Familienkasse die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen . II. 1. Hinsichtlich des Kindergeldes für den Zeitraum Mai 2004 bis August 2005 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden. Im Übrigen (Kindergeld für die Monate August 2003 bis April 2004) ist die Revision unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO). 2. Die Familienkasse hat über den Zeitraum, für den der Kläger noch Kindergeld begehrt, durch den Ablehnungsbescheid vom 26. April 2004 bestandskräftig entschieden. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt, Kindergeld auf Null € festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ‑‑so auch im Streitfall‑‑ bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88 und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 FGO, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, im Übrigen auf § 135 Abs. 2 FGO. In dem Umfang, in dem die Familienkasse dem Klagebegehren durch den Erlass des während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheids vom 18. Oktober 2010 entsprochen hat, sind ihr die bis dahin entstandenen Kosten aufzuerlegen (Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 III R 32/01, BFHE 204, 108, BStBl II 2004, 270), somit in Höhe von 64 %, dem Kläger in Höhe von 36 %. Die weiteren Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken