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Beschluss

V S 5/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids nach § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit voraus. • Bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Aussetzung nur in Betracht zu ziehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. • Selbst bei möglicher Zulassung der Revision bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt unabhängig von der Verfahrensfrage als zweifelsfrei rechtmäßig erscheint.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids bei Nichtzulassungsbeschwerde • Die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids nach § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit voraus. • Bei laufender Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Aussetzung nur in Betracht zu ziehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. • Selbst bei möglicher Zulassung der Revision bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt unabhängig von der Verfahrensfrage als zweifelsfrei rechtmäßig erscheint. Der Antragsteller war bis 16.2.2006 Gesellschafter einer GbR, die für 2001 zunächst zur Umsatzsteuer veranlagt worden war. Nach Außenprüfung erließ das Finanzamt 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid wegen einer nicht verbuchten Ausgangsrechnung über 100.000 DM. Die GbR und der Antragsteller klagten erfolglos; die GbR und der Antragsteller legten Nichtzulassungsbeschwerden ein. Nachdem Vollstreckungsversuche gegen die GbR erfolglos blieben, setzte das Finanzamt den Antragsteller mit Bescheid vom 17.3.2008 neben dem Mitgesellschafter S wegen der Umsatzsteuer der GbR in Haftung. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung dieses Haftungsbescheids; eine Begründung des AdV-Antrags fehlt im vorliegenden Verfahren. • Zuständigkeitswechsel während des Beschwerdeverfahrens führt zu gesetzlichem Beteiligtenwechsel, berührt aber nicht die materiellen Voraussetzungen der AdV-Prüfung. • Nach § 69 Abs.3 FGO ist die Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gerechtfertigt; ernstliche Zweifel liegen nur bei summarischer Prüfung vor, wenn gewichtige Gründe Unentschiedenheit oder Unsicherheit in rechtlichen oder tatsächlichen Fragen begründen. • Liegt eine laufende Nichtzulassungsbeschwerde vor, ist für die Entscheidung über AdV zu prüfen, ob ernstlich mit der Zulassung der Revision zu rechnen ist; dies ist eine zusätzliche Hürde. • Selbst wenn Zulassung der Revision möglich wäre, ist weiter zu prüfen, ob der Verwaltungsakt unabhängig von der Verfahrensfrage als zweifelsfrei rechtmäßig erscheint; kann dies bejaht werden, steht die AdV nicht zu. • Im vorliegenden Fall sah der Senat keine ernstliche Aussicht auf Zulassung der Revision in dem gesonderten Verfahren V B 17/10 und verwies auf die dortigen Gründe; daher sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 17.03.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2010 wird abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 69 FGO liegen nicht vor, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht dargelegt sind und darüber hinaus keine ernstliche Aussicht auf Zulassung der Revision besteht. Mangels Begründung des AdV-Antrags trägt der Antragsteller nicht vor, weshalb die Vollziehung ausgesetzt werden sollte. Soweit verfahrensrechtliche Besonderheiten (Zuständigkeitswechsel, Nichtzulassungsbeschwerde) bestehen, führen sie nicht dazu, die Vollziehung anzuordnen, weil der Bescheid nicht als zweifelsfrei rechtswidrig erscheint. Ergebnis: kein Erfolg des Aussetzungsantrags, Vollziehung bleibt bestehen.