Beschluss
IV S 14/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unbegründet.
• Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn sich aus den Verfahrensumständen nicht ergibt, dass das Gericht vorgebrachte Tatsachen oder rechtliche Argumente ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat.
• Mit Verkündung der Urteilsformel ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist danach grundsätzlich nicht möglich (§ 104 FGO).
• Die Anhörungsrüge dient nicht der umfassenden Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer bereits abgeschlossenen Entscheidung.
• Die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen BFH-Urteil — kein Gehörsverstoß • Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind unbegründet. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn sich aus den Verfahrensumständen nicht ergibt, dass das Gericht vorgebrachte Tatsachen oder rechtliche Argumente ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen hat. • Mit Verkündung der Urteilsformel ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist danach grundsätzlich nicht möglich (§ 104 FGO). • Die Anhörungsrüge dient nicht der umfassenden Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer bereits abgeschlossenen Entscheidung. • Die Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen in Betracht. Die Klägerin wandte sich nach einer auf ihre Revision ergangenen Restentscheidung des BFH gegen das Urteil vom 22. Juli 2010 mit Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Streitgegenstand waren die Vereinbarkeit von § 7 Satz 2 GewStG mit Art. 3 Abs. 1 GG und die Zulässigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung. Die mündliche Verhandlung fand am 22. Juli 2010 statt; die unterschriebene Urteilsformel wurde der Geschäftsstelle Anfang August 2010 übermittelt und den Beteiligten kurz darauf bekanntgegeben. Danach wurden zwischenzeitlich mehrere BVerfG-Beschlüsse veröffentlicht, die die Klägerin für relevant hielt. Sie machte geltend, das Gericht habe ihre Sach- und Rechtsvorträge nicht ausreichend gewürdigt und sie dadurch in ihren Gehörsrechten verletzt. Zudem beanstandete sie die materielle Rechtsanwendung des Senats. • Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG): Gericht muss eingereichten Vortrag zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, verletzt ist es nur bei erkennbarer Nichtbeachtung konkreter Vorbringen. • Grundsatz der Bindung an die Verkündung: Nach § 104 FGO gilt eine mündliche Entscheidung mit Bekanntgabe der Urteilsformel als verkündet; ab diesem Zeitpunkt ist die Wiedereröffnung der Verhandlung ausgeschlossen. • Vorliegen der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anhörungsrüge: Nur gegeben, wenn aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass das Gericht ein Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht berücksichtigt hat; das ist hier nicht der Fall. • Tatsächliche Umstände im Verfahren: Die entscheidenden Erwägungen waren bereits in der mündlichen Verhandlung und den vorbereitenden Schriftsätzen erörtert; die nachträglich veröffentlichten BVerfG-Beschlüsse konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden. • Abgrenzung der Anhörungsrüge von materieller Überprüfung: Die Rüge vermag nicht die inhaltliche Neubewertung der Entscheidung zu erzwingen; Kritik an der Rechtsanwendung ist keine Verletzung des Gehörs. • Gegenvorstellung: Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt sie nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen in Betracht; solche sind nicht ersichtlich. • Kostenfolge: Für die Anhörungsrüge wird eine Gebühr von 50 € erhoben, die Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei (§ 135 Abs. 2 FGO). Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin sind unbegründet; die Klage wurde abgewiesen, da keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt und keine schwerwiegenden Rechtsverstöße erkennbar sind. Das Gericht war bereits mit der Bekanntgabe der Urteilsformel an seine Entscheidung gebunden, sodass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausscheidet. Die vorgebrachten Sach‑ und Rechtsargumente wurden im Verfahren behandelt und im Urteil in angemessenem Umfang berücksichtigt; die Einwände der Klägerin betreffen überwiegend die materielle Richtigkeit der Entscheidung, die mit der Anhörungsrüge nicht zu überprüfen ist. Kostenregelung: Für die Anhörungsrüge ist eine Gebühr von 50 € festgesetzt, die Gegenvorstellung bleibt gerichtsgebührenfrei.