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Beschluss

VI B 147/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird zuvor erklärter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch die spätere Anberaumung einer mündlichen Verhandlung des Gerichts wirkungslos, kann das Gericht nicht mehr ohne mündliche Verhandlung entscheiden. • Die Verzichtserklärung gilt nur für die nächste vom Spruchkörper zu treffende Sachentscheidung; für weitergehende Verfahrensschritte ist ein neuer Verzicht oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. • Beantragt ein Beteiligter die Verlegung eines bereits anberaumten Termins, ist dies als konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. • Fehlt die Möglichkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 und § 94a FGO, ist die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Wirkungsloswerden des Verzichts auf mündliche Verhandlung durch Anberaumung eines Termins • Wird zuvor erklärter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch die spätere Anberaumung einer mündlichen Verhandlung des Gerichts wirkungslos, kann das Gericht nicht mehr ohne mündliche Verhandlung entscheiden. • Die Verzichtserklärung gilt nur für die nächste vom Spruchkörper zu treffende Sachentscheidung; für weitergehende Verfahrensschritte ist ein neuer Verzicht oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. • Beantragt ein Beteiligter die Verlegung eines bereits anberaumten Termins, ist dies als konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. • Fehlt die Möglichkeit zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 und § 94a FGO, ist die ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die Kläger begehrten den Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG. Sie und das Finanzamt erklärten anwaltlich ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung. Das Finanzgericht anberaumte später dennoch einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Kläger beantragten wegen Urlaub des Prozessbevollmächtigten die Verlegung des Termins; das Gericht hob den Termin daraufhin auf. Das FG entschied anschließend ohne erneute mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. Die Kläger rügten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und beantragten die Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht vorgelegen hätten. • Die Beschwerde ist begründet; das Urteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) und stellt einen Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird eine Verzichtserklärung auf eine mündliche Verhandlung dadurch wirkungslos, wenn das Gericht später eine mündliche Verhandlung anberaumt; der frühere Verzicht kann dann nicht mehr Grundlage einer Entscheidung ohne Verhandlung sein. • Die Wirkung des Verzichts beschränkt sich auf die nächste vom Spruchkörper getroffene Sachentscheidung; für weitere Verfahrensschritte ist ein erneuter Verzicht oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. • Die Anberaumung eines Termins hat prozessrechtlich die Wirkung, dass das frühere Einverständnis verbraucht ist; die Verlegungssache der Kläger stellt zudem einen konkludenten Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 94a FGO dar. • Fehlt die Rechtsgrundlage für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 90, 94a FGO), ist die ohne Verhandlung ergangene Entscheidung verfahrensfehlerhaft und aufzuheben. Daher ist eine Zurückverweisung an das FG geboten (§ 116 Abs. 6 FGO). Der Senat hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück. Die Entscheidung des FG verletzte das rechtliche Gehör der Kläger, weil ihr früher erklärter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung durch die spätere Anberaumung eines Termins wirkungslos geworden war. Außerdem begründet die Beantragung der Verlegung des Termins durch die Kläger einen konkludenten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 94a FGO, sodass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht bestanden. Das Verfahren weist damit einen absoluten Revisionsgrund nach § 119 Nr. 4 FGO auf; eine in der Sache abschließende Entscheidung des Senats war nicht möglich, weshalb die Zurückverweisung erforderlich ist.