Beschluss
III B 76/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Die Frage, ob bei der Anrechnung von Familienleistungen nach Schweizer Recht auf inländisches Kindergeld die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 574/72 vorzunehmen ist, der eine Umrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Wechselkurs vorsieht, betrifft ausgelaufenes Recht und hat keine grundsätzliche Bedeutung .
Entscheidungsgründe
NV: Die Frage, ob bei der Anrechnung von Familienleistungen nach Schweizer Recht auf inländisches Kindergeld die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 6 VO (EWG) Nr. 574/72 vorzunehmen ist, der eine Umrechnung mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung geltenden Wechselkurs vorsieht, betrifft ausgelaufenes Recht und hat keine grundsätzliche Bedeutung . II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Dazu gehört auch die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803). a) Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer die Kompetenz zugestanden habe, mit den Beschlüssen Nr. 145 in ABlEG 1991, L 235, 1 und Nr. 146 in ABlEG 1991, L 235, 9 die Vorschrift des Art. 107 der VO Nr. 574/72 auszulegen und den Umrechnungskurs nach Art. 107 Abs. 1 der VO Nr. 574/72 festzulegen, zielt darauf ab, dass der nach Ansicht der Klägerin im Streitfall einschlägige Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72, der eine Währungsumrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung vorsieht, nicht durch entgegenstehende Beschlüsse der Verwaltungskommission außer Kraft gesetzt werden könne. Das FG hat jedoch einen Widerspruch zwischen Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 einerseits und den genannten Beschlüssen der Verwaltungskommission andererseits verneint, weil es der Ansicht war, dass Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Die Frage, ob der Beschluss Nr. 147 in ABlEG 1991, L 235, 21, der eine Umrechnung zum Zeitpunkt des "Vergleichs" der in- und ausländischen Familienleistungen vorsieht, Rechtswirkungen entfaltet, die der Regelung in Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 entgegenstehen, würde sich in einem Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn man im Streitfall die letztgenannte Vorschrift als einschlägig ansähe. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob diese Regelung in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar ist, in dem die in einem ausländischen Staat gezahlte Familienleistung auf das nach deutschem Recht zu gewährende Kindergeld anzurechnen ist, hat die Klägerin jedoch keine Ausführungen gemacht, die den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechen. b) Entsprechendes gilt für die weitere von der Klägerin formulierte Rechtsfrage, ob Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit für die Währungsumrechnung nach Art. 107 Abs. 1 bis 5 der VO Nr. 574/72 herangezogen werden können. Im Übrigen ist nicht klärungsbedürftig, dass Verwaltungsanweisungen zwingendes Recht nicht außer Kraft setzen können. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG, wonach Art. 107 Abs. 6 der VO Nr. 574/72 im Streitfall nicht anwendbar ist, kann allerdings nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorschrift durch den von der Klägerin erwähnten Erlass "ausgehebelt" wird. c) Unabhängig hiervon hat die Rechtssache auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei Art. 107 VO Nr. 574/72 um ausgelaufenes Recht handelt. Die VO Nr. 574/72 wurde zum 1. Mai 2010 abgelöst durch die Verordnung Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ‑‑VO Nr. 883/2004‑‑ (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, L 284, 1). Nach Art. 90 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, so müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Fragen, die solches Recht betreffen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141). Derartige Gründe hat die Klägerin nicht vorgebracht. 2. Soweit die Klägerin vorträgt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das FG vom Urteil des FG Münster in EFG 2000, 878 abgewichen sei, macht sie damit im Kern die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO). Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist geboten, wenn das angefochtene Urteil des FG in seinen tragenden Gründen von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen Gerichts abweicht. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie hat lediglich gerügt, das FG habe beim Anrechnungsverfahren eine planwidrige Regelungslücke erkannt und diese anders entschieden als das FG Münster. Die Frage, ob eine Revisionszulassung wegen Divergenz auch daran scheitert, dass die von der Klägerin angesprochenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen (s. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 I B 142/05, BFH/NV 2006, 1692), braucht nicht erörtert zu werden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken