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Beschluss

III B 46/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der unentschuldigt nicht erscheint, kann zur Tragung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten verpflichtet und mit Ordnungsmitteln belegt werden (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs.1 ZPO). • Eine genügende Entschuldigung erfordert schwerwiegende äußere Gründe; ein privatärztliches Attest allein reicht nicht unbedingt aus, weil Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend Verhandlungs- oder Reisunfähigkeit bedeutet. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen; ein geringer Betrag und die Mindestersatzhaft können ohne besondere Begründung festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Ordnungsmittel gegen unentschuldigt fernbleibenden Zeugen zulässig • Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge, der unentschuldigt nicht erscheint, kann zur Tragung der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten verpflichtet und mit Ordnungsmitteln belegt werden (§ 82 FGO i.V.m. § 380 Abs.1 ZPO). • Eine genügende Entschuldigung erfordert schwerwiegende äußere Gründe; ein privatärztliches Attest allein reicht nicht unbedingt aus, weil Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend Verhandlungs- oder Reisunfähigkeit bedeutet. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen; ein geringer Betrag und die Mindestersatzhaft können ohne besondere Begründung festgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin wurde vom Finanzgericht als Zeugin zu einem Verhandlungstermin geladen; die Ladung wurde rechtzeitig zugestellt. Zum Termin erschien sie nicht; das Gericht legte ihr die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld von 50 € mit ersatzweiser Ordnungshaft von einem Tag fest. Später wurde die Klage von der Klägerin im Termin zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und legte eine privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor; sie berief sich zudem auf Heiserkeit. Das Finanzgericht wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Grundlage sind § 82 FGO i.V.m. §§ 377, 380, 381 ZPO; danach können Kosten auferlegt und Ordnungsmittel festgesetzt werden, sofern kein genügendes Entschuldigungsgrund vorliegt. • Die Ladung war form- und fristgerecht ergangen; damit bestand eine Verpflichtung zum Erscheinen. • Eine genügende Entschuldigung setzt schwerwiegende äußere Gründe voraus, die ohne Verschulden des Zeugen das Erscheinen verhindert haben; hierzu zählen z.B. Verkehrsstörungen oder schwere Erkrankungen. • Ein privatärztliches Attest über Arbeitsunfähigkeit genügt nicht zwingend, weil Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit bedeutet; die behauptete Heiserkeit war nicht näher substantiiert. • Das Finanzgericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und dabei Bedeutung der Rechtssache, Zeugenaussage und Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigt. • Die Höhe von 50 € liegt am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens; die ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag stellt das Mindestmaß dar, weshalb keine weitere Herabsetzung oder besondere Begründung erforderlich war. Die Beschwerde der Zeugin wurde zurückgewiesen; die Anordnung, ihr die durch das Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und ein Ordnungsgeld von 50 € mit ersatzweiser Ordnungshaft von einem Tag festzusetzen, blieb bestehen. Das Gericht hielt die Ladung und die Pflicht zum Erscheinen für wirksam und bewertete die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie die behauptete Heiserkeit als nicht ausreichend, um das Fernbleiben als entschuldigt anzusehen. Die Bemessung des Ordnungsgeldes lag im pflichtgemäßen Ermessen und erforderte keine weitere Herabsetzung, auch nachdem die Klage im Termin zurückgenommen worden war. Folge: Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Ausbleibens und die angeordneten Ordnungsmittel sind aufrechterhalten.