Beschluss
IV B 115/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klagebefugnis einer Gesellschaft in Liquidation liegt grundsätzlich bei den Liquidatoren; Liquidatoren einer GbR sind regelmäßig alle Gesellschafter gemeinschaftlich, sofern nicht anders bestimmt.
• Wurden nicht alle erforderlichen Liquidatoren zur Klage bestellt oder vertreten (z. B. Erben eines verstorbenen Gesellschafters ohne Nachlasspfleger), ist die Klage unzulässig.
• Die Feststellung der Unzulässigkeit einer Klage durch das Finanzgericht stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO dar, wenn die Tatsacheninstanz ihr Beweisermessen sachgerecht ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Klagen einer in Liquidation befindlichen GbR bei fehlender Vertretung durch alle Liquidatoren • Klagebefugnis einer Gesellschaft in Liquidation liegt grundsätzlich bei den Liquidatoren; Liquidatoren einer GbR sind regelmäßig alle Gesellschafter gemeinschaftlich, sofern nicht anders bestimmt. • Wurden nicht alle erforderlichen Liquidatoren zur Klage bestellt oder vertreten (z. B. Erben eines verstorbenen Gesellschafters ohne Nachlasspfleger), ist die Klage unzulässig. • Die Feststellung der Unzulässigkeit einer Klage durch das Finanzgericht stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO dar, wenn die Tatsacheninstanz ihr Beweisermessen sachgerecht ausgeübt hat. Die Klägerin (GbR) betrieb Grundstücksbebauung und -verwaltung; mehrere Gesellschafter waren beteiligt. Für 1996 und 1997 stellte das Finanzamt erhebliche Verluste aus Vermietung fest. Nach Nutzung der Gebäude durch drei Gesellschafter kam es 2001 zur Insolvenz der Praxis; diese Gesellschafter schieden aus und der Kläger zu 2. erhielt alleinige Geschäftsführungsbefugnis. Später wurden Feststellungen zu Einkünften als gewerblicher Grundstückshandel abgegeben; Änderungen lehnte das Finanzamt ab. Über das Vermögen der GbR wurde 2005 Insolvenz eröffnet; ein Gesellschafter war zwischenzeitlich verstorben und dessen Erben standen noch nicht fest. Klage wurde erhoben, das Finanzgericht hielt sie für unzulässig. Die Beschwerdeführer rügten Verfahrensmängel und forderten Zulassung zur Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung. • Rechtliche Grundlagen: §48 Abs.1 Nr.1, Nr.5 FGO, §§730, 1965 BGB sowie §115 Abs.2 Nr.3 FGO sind maßgeblich. • Vertretungskapazität der GbR: Eine GbR in Liquidation bleibt klagebefugt, wird jedoch durch ihre Liquidatoren vertreten; nach §730 Abs.2 BGB sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemeinschaftliche Liquidatoren, sofern nicht anders vereinbart. • Keine Bestellung eines alleinigen Liquidators: Der Beschluss zur alleinigen Geschäftsführung des Klägers zu 2. begründet nicht automatisch seine Bestellung zum alleinigen Liquidator; dafür fehlen Gesellschaftsvertrag oder gesellschafterlicher Beschluss. • Beweiswürdigung und Beteiligtenvernehmung: Das Finanzgericht durfte von einer Beteiligtenvernehmung absehen, weil andere Beweismittel (Zeugenaussage) ausreichend waren; das Revisionsgericht überprüft nur, ob dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, was hier nicht vorliegt. • Erbenvertretung: Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten Erben in die Gesellschaft eintreten; da das Nachlassverfahren nach §1965 BGB noch nicht abgeschlossen war, hätten die Erben durch einen Nachlasspfleger gesetzlich vertreten werden müssen, was nicht erfolgt ist. • Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters: Der Kläger zu 2. war nicht selbst klagebefugt nach §48 Abs.1 Nr.5 FGO, weil es nicht um ihn persönlich gehende Fragen ging. • Mehrere selbstständige Urteilsgründe: Selbst wenn ein Begründungsstrang fehlerhaft wäre, trägt das Urteil, wenn andere tragende Zulässigkeitsgründe bestehen, und mindert damit die Beschwerdegründe. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Klagen der GbR und des Klägers zu 2. waren unzulässig, weil die GbR in Liquidation nicht wirksam durch alle erforderlichen Liquidatoren vertreten war; insbesondere fehlte die stellvertretende Vertretung der Erben des verstorbenen Gesellschafters durch einen Nachlasspfleger. Das Finanzgericht hat sein Beweis- und Ermessensrecht sachgerecht ausgeübt, insbesondere mit Blick auf die Bestellung von Liquidatoren und das Unterlassen der Beteiligtenvernehmung. Eine Verfahrensfehlerrüge nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO greift nicht durch. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung war nicht ersichtlich, da die Entscheidung sich an bestehender BFH-Rechtsprechung orientiert und keine neue grundsätzliche Rechtsfrage aufwarf.