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Urteil

VIII R 28/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Form eines Sonderbetriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6 EStG gebildet werden, wenn die beabsichtigte Anschaffung hinreichend konkretisiert ist. • Bei Realteilung einer Personengesellschaft ist nicht zwingend von einer neuen Betriebsgründung auszugehen; besteht rechtlich und wirtschaftlich Kontinuität des unternehmerischen Engagements, ist der Sonderbetriebsausgabenabzug zuzulassen. • Die Vorschriften zur Fortführung der Buchwerte (§ 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG) rechtfertigen im Fall wirtschaftlicher Kontinuität die Anwendung der Förderung des § 7g EStG auch nach Realteilung.
Entscheidungsgründe
Ansparabschreibung nach § 7g EStG bei Realteilung und Fortführung des Betriebs • Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in Form eines Sonderbetriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6 EStG gebildet werden, wenn die beabsichtigte Anschaffung hinreichend konkretisiert ist. • Bei Realteilung einer Personengesellschaft ist nicht zwingend von einer neuen Betriebsgründung auszugehen; besteht rechtlich und wirtschaftlich Kontinuität des unternehmerischen Engagements, ist der Sonderbetriebsausgabenabzug zuzulassen. • Die Vorschriften zur Fortführung der Buchwerte (§ 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG) rechtfertigen im Fall wirtschaftlicher Kontinuität die Anwendung der Förderung des § 7g EStG auch nach Realteilung. Kläger war Mitgesellschafter einer Rechtsanwalt-GbR, die zum 31.07.2004 durch Realteilung beendet wurde; der Kläger setzte seine Tätigkeit als Einzelunternehmer fort und übernahm Mandantenstamm sowie Teile des Sonderbetriebsvermögens zu Buchwerten. Für das Streitjahr 2003 erklärte die GbR am 08.03.2005 den Gewinnanteil des Klägers und nahm im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Ansparabschreibung von 20.000 € für die beabsichtigte Anschaffung eines PKW als Sonderbetriebsausgabe an. Das Finanzamt ließ diese Ansparabschreibung nach Außenprüfung unberücksichtigt; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der Kläger rügte dies mit Revision beim BFH und begehrte die Anerkennung des Abzugs bzw. die Herabsetzung des festgestellten Gewinns um 20.000 €. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Realteilung stelle eine Betriebsaufgabe bzw. Neugründung dar, so dass die Förderung nicht zustehe. • Rechtsgrundlagen: § 7g Abs. 3–6 EStG (Ansparrücklage/Ansparabschreibung), § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittlung), § 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG (Fortführung der Buchwerte bei Realteilung). • Voraussetzungen der Ansparabschreibung: Die geplante Anschaffung muss hinreichend konkretisiert sein; bei Betriebsneugründung oder wesentlicher Erweiterung sind in der Regel verbindliche Bestellungen erforderlich. Die Bildung der Rücklage erfolgt mit Einreichung des Jahresabschlusses bzw. der Feststellungserklärung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung dokumentierte die beabsichtigte PKW-Anschaffung hinreichend (ca. 50.000 € Anschaffungskosten, 40 % = 20.000 € Rücklage), sodass die Konkretisierungsanforderung erfüllt ist. • Folgen der Realteilung: Zwar ist Realteilung regelmäßig als Betriebsaufgabe zu betrachten, jedoch sieht das Steuerrecht bei Realteilung eine zwingende Fortführung der Buchwerte vor. Diese gesetzliche Buchwertverknüpfung begründet rechtlich und wirtschaftlich Kontinuität des unternehmerischen Engagements. • Subsidiäre Rechtsprechung: Bei Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität ist die Ansparrücklage bzw. der Sonderbetriebsausgabenabzug auch dann zuzulassen, wenn die Investition erst im künftig fortgeführten Einzelbetrieb durchgeführt wird; damit entspricht die Förderung dem Zweck des § 7g EStG. • Ergebnisprüfung: Da hier der Kläger seine bisherige Tätigkeit unter Einsatz des übernommenen Mandantenstamms und des Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführte, liegt kein neu entstandener Betrieb im Sinne der Ausschlusstatbestände vor, sodass der Abzug nicht zu versagen war. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und gibt der Klage statt: Der Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 EStG ist in Höhe von 20.000 € vorzunehmen. Die Einspruchsentscheidung und der Änderungsfeststellungsbescheid sind aufzuheben, wodurch der ursprünglich erklärte Gewinnanteil des Klägers in Höhe von 39.543 € wieder feststeht. Begründend stellt das Gericht fest, dass trotz der Realteilung rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität bestanden hat und die beabsichtigte Anschaffung hinreichend konkretisiert war, sodass die Förderung des § 7g EStG den Umständen des Falls entspricht.