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Beschluss

I B 136/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3–5 AO ist verfassungsrechtlich zulässig; sie ist materiell eine Gebühr und keine Steuer. • Gebührenzwecke der Kostendeckung und der Abschöpfung des durch die Bindungswirkung der Auskunft entstehenden Sondervorteils rechtfertigen die Erhebung der Auskunftsgebühr. • Die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4, 5 AO i.V.m. § 34 GKG) ist nicht verfassungswidrig, auch nicht bei sehr hohen Gegenstandswerten; pauschalierende Regelungen sind verfassungsrechtlich zulässig. • Zeitgebühr nach § 89 Abs. 4 Satz 4 AO ist ebenfalls verfassungsgemäß; die Überschreitung vergleichbarer beraterrechtlicher Stundensätze ist durch die Bindungswirkung der Auskunft gerechtfertigt. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im AdV-Verfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche Zweifel bestehen hier nicht.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühren nach § 89 Abs. 3–5 AO • Die Gebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3–5 AO ist verfassungsrechtlich zulässig; sie ist materiell eine Gebühr und keine Steuer. • Gebührenzwecke der Kostendeckung und der Abschöpfung des durch die Bindungswirkung der Auskunft entstehenden Sondervorteils rechtfertigen die Erhebung der Auskunftsgebühr. • Die Bemessung der Gebühr nach dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4, 5 AO i.V.m. § 34 GKG) ist nicht verfassungswidrig, auch nicht bei sehr hohen Gegenstandswerten; pauschalierende Regelungen sind verfassungsrechtlich zulässig. • Zeitgebühr nach § 89 Abs. 4 Satz 4 AO ist ebenfalls verfassungsgemäß; die Überschreitung vergleichbarer beraterrechtlicher Stundensätze ist durch die Bindungswirkung der Auskunft gerechtfertigt. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung im AdV-Verfahren sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich; solche Zweifel bestehen hier nicht. Der Antragssteller, Inhaber einer Unternehmensgruppe, beantragte verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zur steuerlichen Behandlung einer geplanten Neustrukturierung und zur Behandlung einer Beteiligungsveräußerung. Das Finanzamt erteilte die Auskünfte und setzte hierfür für den umfangreichen Fragenkomplex 1 auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. € eine Gebühr von 91.456 € fest; für Fragenkomplex 2 wurde eine Zeitgebühr von 500 € festgesetzt. Der Antragsteller hielt die Gebührenregelung des § 89 Abs. 3–5 AO für verfassungswidrig und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids. Das Finanzgericht lehnte die AdV ab; dagegen richtete sich die vom FG zugelassene Beschwerde zum BFH. • Rechtliche Einordnung: Die Auskunftsgebühr ist materiell eine Gebühr (nicht eine Steuer) und fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 108 Abs. 5 GG). • Erforderlichkeit der Gebühren: Gebühren sind zur Wahrung der Gleichheit der Belastung sachlich zu rechtfertigen. Bei der Auskunftsgebühr rechtfertigen sowohl Kostendeckung als auch die Abschöpfung des Sondervorteils der Bindungswirkung die Gebührenerhebung (§§ 89 Abs. 3–5 AO). • Abgrenzung zur Fürsorgepflicht: Die verbindliche Auskunft gewährt dem Antragsteller einen individuell zurechenbaren Vorteil (Bindungswirkung), sodass aus allgemeinen Fürsorgepflichten keine Pflicht zur kostenfreien Erteilung folgt (§ 2 StAuskV bindet Verwaltung). • Argumente gegen Gebührengrundlage: Gegen Einwände, die Auskunft sei nur unselbständiger Teil des Besteuerungsverfahrens, spricht, dass verbindliche Auskünfte auf zukünftige, noch nicht verwirklichte Sachverhalte zielen und das eigene Verwaltungsverfahren darstellen. • Gebührenhöhe und Gegenstandswert: Die Orientierung der Gebühr an dem Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4 AO i.V.m. § 34 GKG) ist verfassungsgemäß; pauschalierende, typisierende Bemessung ist zulässig, soweit sie nicht in einem groben Missverhältnis zu legitimen Gebührenzwecken steht. • Zeitgebühr: Die gesetzliche Zeitgebühr von 50 € je angefangener halber Stunde (§ 89 Abs. 4 Satz 4 AO) ist verfassungsgemäß; die Überschreitung vergleichbarer beraterrechtlicher Stundensätze ist durch die besondere Bindungswirkung der Auskunft gerechtfertigt. • Anforderungen an AdV: Für die Aussetzung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erforderlich. Nach summarischer Prüfung bestehen derartige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zu § 89 Abs. 3–5 AO nicht, weshalb das FG den AdV-Antrag zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist unbegründet; das FG hat die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids zu Recht abgelehnt. Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung und Bemessung der Auskunftsgebühren in § 89 Abs. 3–5 AO sind verfassungsgemäß: Die Auskunftsgebühr ist materiell eine Gebühr und nicht verfassungswidrig. Sowohl der Gebührengrund (Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung wegen der Bindungswirkung der Auskunft) als auch die Bemessung nach Gegenstandswert bzw. die Zeitgebühr sind verfassungsgemäß und stehen nicht in einem groben Missverhältnis zu den legitimen Zwecken. Daher bleibt die vom Finanzamt festgesetzte Gebühr in der angefochtenen Höhe bestehen und die AdV wird nicht gewährt.