Urteil
I R 61/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gebührenregelungen des § 89 Abs. 3–5 AO für verbindliche Auskünfte sind verfassungsgemäß.
• Die Auskunftsgebühr ist materiell eine Gebühr und nicht (allein) eine Steuer, da sie als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Verwaltungsleistung erhoben wird.
• Gebührenzwecke Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung rechtfertigen die Gebührengrundlage; die Bemessung nach Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4, 5 AO i.V.m. § 34 GKG) steht nicht in grobem Missverhältnis zu diesen Zwecken.
• Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Gebührenbemessung ist eingeschränkt; der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen treffen, soweit sie sachgerecht sind.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Auskunftsgebühr für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO • Die Gebührenregelungen des § 89 Abs. 3–5 AO für verbindliche Auskünfte sind verfassungsgemäß. • Die Auskunftsgebühr ist materiell eine Gebühr und nicht (allein) eine Steuer, da sie als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Verwaltungsleistung erhoben wird. • Gebührenzwecke Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung rechtfertigen die Gebührengrundlage; die Bemessung nach Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4, 5 AO i.V.m. § 34 GKG) steht nicht in grobem Missverhältnis zu diesen Zwecken. • Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Gebührenbemessung ist eingeschränkt; der Gesetzgeber darf pauschalierende Regelungen treffen, soweit sie sachgerecht sind. Die Klägerin, eine GmbH, beantragte im Juli 2007 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu steuerlichen Folgen einer geplanten Umstrukturierung; sie gab einen Gegenstandswert von 1.274.581 € an. Das Finanzamt erteilte die Auskunft in ihrem Sinne und setzte nach § 89 Abs. 3–5 AO eine Wertgebühr in Höhe von 5.356 € fest. Die Klägerin hielt die Gebührenpflicht für verfassungswidrig und klagte erfolglos vor dem Finanzgericht. In der Revision rügte sie insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung und die Höhe der Wertgebühr. • Die Auskunftsgebühr ist materiell eine Gebühr, nicht eine Steuer; sie bemisst sich als Gegenleistung für die individuelle Verwaltungsleistung der verbindlichen Auskunft und fällt unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 108 Abs. 5 GG). • Das Auskunftsverfahren nach § 89 Abs. 2 AO ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, weil es sich auf die Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte bezieht und eine besondere Dienstleistung der Finanzbehörde darstellt. • Gebührenrechtliche Rechtfertigung besteht durch die legitimen Zwecke Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung: Die verbindliche Auskunft begründet eine Bindungswirkung zugunsten des Antragstellers, die einen individuellen Sondervorteil darstellt. • Entgegenstehende Argumente (z.B. Fürsorgepflicht des Staates, Entlastungsnutzen für die Verwaltung oder Verantwortung des Gesetzgebers für komplexes Steuerrecht) überzeugen nicht: Der Vorteil des Adressaten und die Ungewissheit der späteren Realisierung der Sachverhalte rechtfertigen die Gebühr. • Die Bemessung der Wertgebühr nach Gegenstandswert und der Verweis auf § 34 GKG sind verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtliche Kontrolle darf nicht überspannt werden; pauschalierende Regelungen sind zulässig, solange kein grobes Missverhältnis zu den legitimen Gebührenzwecken besteht. • Die Orientierung der Gebühr am Gegenstandswert ist sachgerecht insbesondere wegen der Vorteilsabschöpfung und zur Vermeidung prozessualer Streitigkeiten über Bearbeitungszeiten; bei Unbilligkeit kommt ein Billigkeitsgebührenerlass nach § 227 AO in Betracht. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts und der Gebührenbescheid bleiben bestehen. Die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3–5 AO ist verfassungsgemäß; sie ist materiell als Gebühr zu qualifizieren und durch die Zwecke der Kostendeckung und der Vorteilsabschöpfung gerechtfertigt. Auch die Bemessung der Wertgebühr nach Gegenstandswert (§ 89 Abs. 4, 5 AO i.V.m. § 34 GKG) steht nicht in grobem Missverhältnis zu diesen Zwecken. Damit hat das Finanzamt die Gebühr zutreffend festgesetzt und die Klägerin trägt die Kosten der Auskunft.