Urteil
I R 75/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO besteht nur, wenn die Behörde den Dritten als Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) oder Sachverständigen (§ 96 AO) herangezogen hat, nicht wenn er ausschließlich Vorlagepflichtiger (§ 97 AO) ist.
• Bei gemischten Verlangen (Auskunft und Vorlage) kann gemäß § 107 Satz 1 AO eine Entschädigung zustehen.
• Ein Vorlageverlangen i.S.d. § 97 AO liegt nur dann vor, wenn die Behörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret benennt, dass nur noch mechanisches Heraussuchen erforderlich ist.
• Die Finanzbehörde darf Kontoauszüge grundsätzlich nicht sofort als Urkunden nach § 97 AO verlangen; sie muss primär Auskünfte einholen und ein unmittelbares Vorlageverlangen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO darlegen und begründen.
• Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben, das § 93 AO nennt und keine Darlegung atypischer Gründe für ein sofortiges Vorlageverlangen enthält, ist als Auskunftsersuchen zu behandeln und berechtigt zur Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO.
Entscheidungsgründe
Entschädigungsanspruch nach §107 AO bei Auskunftsersuchen gegenüber Bank • Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO besteht nur, wenn die Behörde den Dritten als Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) oder Sachverständigen (§ 96 AO) herangezogen hat, nicht wenn er ausschließlich Vorlagepflichtiger (§ 97 AO) ist. • Bei gemischten Verlangen (Auskunft und Vorlage) kann gemäß § 107 Satz 1 AO eine Entschädigung zustehen. • Ein Vorlageverlangen i.S.d. § 97 AO liegt nur dann vor, wenn die Behörde die vorzulegenden Unterlagen so konkret benennt, dass nur noch mechanisches Heraussuchen erforderlich ist. • Die Finanzbehörde darf Kontoauszüge grundsätzlich nicht sofort als Urkunden nach § 97 AO verlangen; sie muss primär Auskünfte einholen und ein unmittelbares Vorlageverlangen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO darlegen und begründen. • Ein als Auskunftsersuchen bezeichnetes Schreiben, das § 93 AO nennt und keine Darlegung atypischer Gründe für ein sofortiges Vorlageverlangen enthält, ist als Auskunftsersuchen zu behandeln und berechtigt zur Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B-Bank. Das Finanzamt forderte mit Schreiben vom 7. März 2007 unter Berufung auf § 93 AO Konto- und Depotauszüge für drei Konten eines Steuerpflichtigen für 2005/2006 an; die Konten waren zuvor dem Finanzamt im Kontenabrufverfahren mitgeteilt worden. Die B-Bank antwortete, nannte ein Kontokorrentkonto und zwei umsatzlose Depotkonten, legte für das Kontokorrentkonto eine Umsatzauswertung bei und stellte 18,90 € Rechnung für Aufwand. Das Finanzamt lehnte Erstattung ab und behandelte das Ersuchen als Vorlageersuchen nach § 97 AO. Das Finanzgericht wies die Klage der Bank auf Erstattung der Kosten ab. Die Klägerin legte Revision ein und begehrte Erstattung der entstandenen Kosten von 18,90 €. • § 107 Satz 1 AO gewährt Entschädigung nur für Personen, die als Auskunftspflichtige (§ 93 AO) oder Sachverständige (§ 96 AO) von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen werden; Vorlagepflichtige nach § 97 AO sind grundsätzlich nicht erfasst. • Die Abgrenzung zwischen Auskunftserteilung (§ 93 AO) und Urkundenvorlage (§ 97 AO) ist entscheidend: Ein reines Vorlageverlangen nach § 97 AO liegt nur vor, wenn keinerlei eigenes Wissen des Verpflichteten abgefragt wird und die Unterlagen so konkret benannt sind, dass nur mechanische Tätigkeiten erforderlich sind. • Nach dem Subsidiaritätsprinzip in § 97 Abs. 2 Satz 1 AO muss die Finanzbehörde primär Auskünfte einholen; ein unmittelbares Vorlageverlangen ist nur zulässig, wenn die Behörde darlegt, dass eine Auskunft nicht möglich, unzureichend oder zweifelhaft ist oder die Urkunde zur Beweisführung erforderlich ist. • Das Schreiben des Finanzamts war ausdrücklich als Auskunftsersuchen bezeichnet und nannte § 93 AO als Rechtsgrundlage; es enthielt keine Darlegung atypischer Gründe, die ein sofortiges Vorlageverlangen gerechtfertigt hätten. Die Bank durfte das Schreiben deshalb als Auskunftsersuchen verstehen und handelte danach, sodass ein Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO besteht. • Das Finanzgericht hat diese Rechtslage verkannt; daher ist das Urteil aufzuheben und die Klage der Bank zu entsprechen. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben. Das Finanzamt ist zu verpflichten, der Klägerin die entstandenen Kosten in Höhe von 18,90 € zu erstatten, weil das an die Bank gerichtete Schreiben als Auskunftsersuchen nach § 93 AO zu behandeln war und damit ein Entschädigungsanspruch nach § 107 Satz 1 AO besteht. Das FA hatte keine atypischen Umstände dargelegt, die ein unmittelbares Vorlageverlangen nach § 97 AO gerechtfertigt hätten. Die Entscheidung stellt klar, dass Entschädigung nur bei Heranziehung als Auskunftspflichtiger oder Sachverständiger gewährt wird und nicht bei reinem Vorlageverlangen; hier lag aber ein Auskunftsersuchen vor, weshalb die Klägerin obsiegt.