Urteil
III R 50/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für ein über 18 Jahre altes, aber noch nicht 25-jähriges Kind besteht Kindergeldanspruch auch, wenn es wegen fehlender Ausbildungsplätze eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG).
• Die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz schließt den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG nicht aus, wenn ernsthaftes Interesse an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ausbildung festgestellt ist.
• Zur Prüfung des Anspruchs ist der Jahresgrenzbetrag (7.680 € für das Streitjahr) gesamthaft für das Kalenderjahr heranzuziehen; die notwendigen Feststellungen sind vom Finanzgericht nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Wartezeit auf Ausbildungsplatz: Vollzeiterwerb schließt Anspruch nicht aus (III R 50/10) • Für ein über 18 Jahre altes, aber noch nicht 25-jähriges Kind besteht Kindergeldanspruch auch, wenn es wegen fehlender Ausbildungsplätze eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG). • Die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz schließt den Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG nicht aus, wenn ernsthaftes Interesse an der Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Ausbildung festgestellt ist. • Zur Prüfung des Anspruchs ist der Jahresgrenzbetrag (7.680 € für das Streitjahr) gesamthaft für das Kalenderjahr heranzuziehen; die notwendigen Feststellungen sind vom Finanzgericht nachzuholen. Der Kläger bezog für seinen Sohn S Kindergeld. S, geboren Dezember 1986, besuchte die Technikerschule, brach die Ausbildung am 13. Februar 2009 ab und nahm ab März 2009 eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. S beantragte am 13. Februar 2009 die Wiederaufnahme in die Technikerschule zum nächstmöglichen Schuljahr und wurde zum 14. September 2009 wieder aufgenommen. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab März 2009 auf mit der Begründung, der Jahresgrenzbetrag werde voraussichtlich überschritten, und forderte Zahlungen zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte Kindergeld für die Monate mit Schulbesuch an, ließ aber für die Zeit der Beschäftigung Zweifel an der Anwendbarkeit des § 32 Abs.4 Nr.2 Buchst. c EStG. Die Familienkasse erhob Revision beim Bundesfinanzhof. • Revisionsgerichtliche Prüfung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das FG nicht abschließend festgestellt hat, ob Kindergeldanspruch für die streitigen Zeiträume besteht (§ 126 Abs.3 Satz1 Nr.2 FGO). • Rechtliche Voraussetzungen: Für über 18- bis unter 25-jährige Kinder greift Kindergeld, wenn sie in Berufsausbildung stehen (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG) oder mangels Ausbildungsplatz die Ausbildung nicht beginnen/fortsetzen können (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG) und die zur Bestreitung von Unterhalt/ Ausbildung geeigneten Einkünfte 7.680 € jährlich nicht übersteigen (§ 32 Abs.4 Satz2 EStG). • Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn das Kind ernsthaft und nachhaltig auf sein Berufsziel vorbereitet wird; deshalb war S für die Monate des Schulbesuchs als in Ausbildung befindlich anzusehen. • Das FG hat zu Unrecht angenommen, es bestünden erhebliche Zweifel, dass S zwischen 13. Februar und 14. September 2009 auf einen Ausbildungsplatz gewartet habe; seine Bewerbung zur Wiederaufnahme für das nächstmögliche Schuljahr belegt ernsthaftes Interesse an Fortsetzung der Ausbildung. • Die zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit steht der Annahme, S war mangels Ausbildungsplatzes nicht in Ausbildung, nicht entgegen; eine solche Beschäftigung schließt den Tatbestand des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG nicht aus (entsprechend früherer Rechtsprechung). • Folge: Für die Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind sämtliche Einkünfte und Bezüge des Kalenderjahres 2009 zu berücksichtigen; das FG hat diese Überprüfung noch vorzunehmen und erforderliche Feststellungen nachzuholen. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass S in den Monaten des Schulbesuchs als in Ausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG gilt und dass die Zeit vom 13. Februar bis 14. September 2009 als Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG zu werten ist, auch wenn S in dieser Zeit vollzeitbeschäftigt war. Die Vollzeiterwerbstätigkeit schließt den Berücksichtigungstatbestand nicht aus; entscheidend ist das ernsthafte Interesse an der Fortsetzung der Ausbildung. Maßgeblich bleibt für den Anspruch die Prüfung, ob die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € überschreiten; hierüber hat das Finanzgericht nach ergänzenden Feststellungen zu entscheiden.