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Urteil

III R 89/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitend beschäftigten Arbeitnehmern ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden; bei in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gelten die deutschen Rechtsvorschriften für Familienleistungen. • Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland voraus. • Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland begründet nach § 9 Satz 2 AO den gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn der Aufenthaltsort innerhalb des Inlandes wechselt. • Das Finanzgericht hat den Sachverhalt unvollständig festgestellt; es hätte prüfen müssen, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ob sonstige Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Gewährung von Kindergeld bei grenzüberschreitend Beschäftigten: Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich • Bei grenzüberschreitend beschäftigten Arbeitnehmern ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden; bei in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gelten die deutschen Rechtsvorschriften für Familienleistungen. • Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland voraus. • Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland begründet nach § 9 Satz 2 AO den gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn der Aufenthaltsort innerhalb des Inlandes wechselt. • Das Finanzgericht hat den Sachverhalt unvollständig festgestellt; es hätte prüfen müssen, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ob sonstige Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist deutsch-polnischer Doppelstaatsangehöriger und seit Februar 2006 unbefristet bei einem deutschen Bauunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragte Kindergeld für seinen in Polen lebenden im November 2005 geborenen Sohn; die Familienkasse lehnte wegen fehlender Mitwirkung und angeblich fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ab. Das Finanzgericht konnte nicht feststellen, ob und wo der Kläger im Inland einen Wohnsitz hatte; widersprüchliche Angaben zu Aufenthaltsorten und Meldeadressen lagen vor. Der Kläger erklärte, er habe überwiegend in Deutschland gearbeitet und dort seinen Aufenthalt gehabt, sei aber teils an verschiedenen Orten tätig gewesen. Er machte geltend, seine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland und die regelmäßige Inlandsbeschäftigung begründeten Anspruch auf Kindergeld. Das FG unterließ jedoch eine Beweisaufnahme zum gewöhnlichen Aufenthalt; der Kläger legte Revision ein. • Anwendbarkeit: Für den Streitzeitraum handelt es sich beim Kindergeld um eine Familienleistung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71; nach Art.13 ff. der Verordnung unterliegt ein in einem Mitgliedstaat abhängig Beschäftigter den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Da der Kläger in Deutschland beschäftigt war und kein Ausnahmetatbestand nach Art.14 vorliegt, sind die deutschen Vorschriften anzuwenden. • gesetzliche Anspruchsvoraussetzung: Nach § 62 Abs.1 Nr.1 EStG setzt der Kindergeldanspruch Wohnsitz (§8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) im Inland voraus. • Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts: §9 Satz2 AO lässt einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland genügen; hierbei ist es unerheblich, dass der Betroffene wechselnde Unterkünfte innerhalb Deutschlands (verschiedene Wohnungen, Baustellenunterkünfte) nutzt oder zwischen Bundesländern wechselt. • Fehlende Feststellungen und Zurückverweisung: Das FG hat zwar den Wohnsitz verneint, aber nicht geprüft, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorlag. Da der Kläger behauptet, mehr als sechs zusammenhängende Monate im Inland gearbeitet und dort übernachtet zu haben, sind weitere Feststellungen und ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich. Mangels Spruchreife ist die Sache gemäß §126 Abs.3 FGO an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Revision ist begründet. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zurück, weil das FG nicht geprüft hat, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ob sonstige Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld vorliegen. Es gilt, dass bei in Deutschland beschäftigten grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern die deutschen Rechtsvorschriften für Familienleistungen anzuwenden sind und ein mehr als sechsmonatiger zusammenhängender Aufenthalt im Inland nach §9 Satz2 AO den gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Das Finanzgericht hat im weiteren Verfahren festzustellen und gegebenenfalls durch Beweisaufnahmen zu klären, ob der Kläger tatsächlich während des Streitzeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und damit Anspruch auf Kindergeld besteht. Erst nach abschließender Feststellung dieser Tatfragen kann über den Anspruch des Klägers entschieden werden.