Urteil
V R 44/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, schuldet diesen Betrag nach § 14 Abs. 3 UStG unabhängig von persönlichem Verschulden.
• Die Zurechnung einer unter dem Namen eines Unternehmens ausgestellten Rechnung kann sich aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben; der Inhaber haftet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten Dritter hätte erkennen und verhindern müssen.
• Eine als "Rechnung" bezeichnete Mitteilung, die den Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht, ist keine unschädliche Voraus- oder Pro-forma-Rechnung im Sinne der Ausnahme von § 14 Abs. 3 UStG.
• Ein genereller Ausschluss der Rechnungsberichtigung gegenüber einem vermeintlich gutgläubigen Aussteller ist verfassungsrechtlich nicht gegeben; der EuGH lässt eine Berichtigung nach Gefährdungsbeseitigung zu.
Entscheidungsgründe
Haftung für ausgewiesene Umsatzsteuer bei Zurechnung von Scheinrechnungen durch Anscheinsvollmacht • Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht zum gesonderten Ausweis berechtigt ist, schuldet diesen Betrag nach § 14 Abs. 3 UStG unabhängig von persönlichem Verschulden. • Die Zurechnung einer unter dem Namen eines Unternehmens ausgestellten Rechnung kann sich aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht ergeben; der Inhaber haftet, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten Dritter hätte erkennen und verhindern müssen. • Eine als "Rechnung" bezeichnete Mitteilung, die den Eindruck erweckt, die Leistung sei bereits erbracht, ist keine unschädliche Voraus- oder Pro-forma-Rechnung im Sinne der Ausnahme von § 14 Abs. 3 UStG. • Ein genereller Ausschluss der Rechnungsberichtigung gegenüber einem vermeintlich gutgläubigen Aussteller ist verfassungsrechtlich nicht gegeben; der EuGH lässt eine Berichtigung nach Gefährdungsbeseitigung zu. Die Klägerin meldete zum 1. Januar 1994 ein Verlagengewerbe an. Ab Mai 1994 wurden unter dem Namen des Verlags massenhaft als Rechnungen bezeichnete Formulare versandt, die Einträge in ein Telefaxverzeichnis vorgaben; ein Verzeichnis war nie beabsichtigt. Jede "Rechnung" wies einen Gesamtbetrag von 998 DM und offen ausgewiesene Umsatzsteuer aus. Die Steuerfahndung und das Finanzamt gingen davon aus, dass die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen wurde und setzte die Steuer für 1994 fest. Die Klägerin behauptete, sie sei nur als Formalinhaberin und Rentnerin tätig gewesen; die Geschäftstätigkeit und Rechnungsstellung hätten Dritte, unter anderem ihr Sohn, durchgeführt. Sie habe von der konkreten Erstellung der Rechnungen nichts gewusst. Das Finanzgericht hielt ihr entgegen, dass sie durch Anmeldung des Gewerbes und Unterlassen der Überwachung den Rechtsschein gesetzt und die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht erfüllt habe. • § 14 Abs. 3 UStG verpflichtet zur Zahlung der ausgewiesenen Steuer, wenn jemand in einer Rechnung oder ähnlicher Urkunde Umsatzsteuer ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist; die Vorschrift ist als Gefährdungstatbestand ausgestaltet und setzt kein Verschulden voraus. • Zur Anwendung kommen neben nationalem Recht auch die Grundsätze der Sechsten Richtlinie; Zweck ist die Verhinderung missbräuchlicher Rechnungsstellung mit offenem Steuerausweis. • Die Person, die in einer Urkunde als Aussteller benannt ist, kann nur in Anspruch genommen werden, wenn sie an der Erstellung mitgewirkt hat oder ihr die Ausstellung zuzurechnen ist; dabei sind Grundsätze der Vertretung, Anscheins- und Duldungsvollmacht zu beachten. • Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Inhaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln Dritter hätte erkennen und verhindern können und Dritte nach Treu und Glauben annehmen durften, der Inhaber dulde das Handeln. Hier ist die Klägerin durch Gewerbeanmeldung, Unterlassung der Überwachung und Verwendung ihres Firmenbildes als Inhaberin zurechenbar. • Die bloße Behauptung, es handele sich um eine Vorausrechnung, greift nicht, wenn das Schriftstück als "Rechnung" bezeichnet ist und unmittelbar zahlbar gestellt wird; damit liegt keine unschädliche Pro-forma-Rechnung vor. • Ein Ausschluss der Rechnungsberichtigung gegenüber einem guten Glauben des Ausstellers besteht nicht; der EuGH lässt Berichtigungen nach Gefährdungsbeseitigung zu, und das Finanzamt hat bereits schätzungsweise Korrekturen zugunsten der Klägerin vorgenommen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin haftet für die offen ausgewiesene Umsatzsteuer aus den streitigen Rechnungen nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Der BFH bestätigt, dass die Rechnungen der Klägerin aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen sind, weil sie durch Anmeldung des Gewerbes und Unterlassen der erforderlichen Überwachung den Anschein gesetzt hat, Inhaberin und Leistende zu sein. Ein Verschulden ist für die Haftung nicht erforderlich, da § 14 Abs. 3 UStG ein Gefährdungstatbestand ist; entscheidend ist die Zurechenbarkeit der Urkunden. Gleichwohl bleibt die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung nach den Grundsätzen des EuGH bestehen, und das Finanzamt hat im Festsetzungsverfahren bereits zugunsten der Klägerin geschätzt.