Beschluss
III S 49/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
• Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich in der Urteilsbegründung ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen; eine Gehörsverletzung liegt nur bei erkennbarer Nichtbeachtung des Vortrags vor.
• Eine Anfechtung der materiellen Entscheidung ist im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht möglich.
• Die Kosten der unbegründeten Anhörungsrüge sind nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz zu tragen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Keine Gehörsverletzung bei erkennbarer Berücksichtigung des Vortrags • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich in der Urteilsbegründung ausdrücklich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen; eine Gehörsverletzung liegt nur bei erkennbarer Nichtbeachtung des Vortrags vor. • Eine Anfechtung der materiellen Entscheidung ist im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht möglich. • Die Kosten der unbegründeten Anhörungsrüge sind nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz zu tragen. Der Kläger wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. September 2010 (III R 39/08), mit dem das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden war. Er rügte, das Gericht habe sein Vorbringen zur Rechtsgrundlage des Einspruchsrechts nach Beendigung der Vorläufigkeit nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger behauptete, hätten die Richter die Rechtsfragen anders bewertet, wäre die Klage ggf. stattgegeben worden. Das Vorbringen des Klägers war sowohl in der Rüge als auch bereits in der Revisionsbegründung enthalten. Der Senat verweist darauf, dass die entscheidenden Erwägungen und die Darstellung des Vorbringens im Urteil enthalten sind. • Grundrechtliches Gehör: Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, vor Gericht Anträge und Ausführungen zu machen; das Gericht muss diese zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. • Keine Pflicht zur vollständigen Darstellung: Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; vermutet wird, dass vorgebrachte Tatsachen und Rechtsauffassungen zur Kenntnis genommen wurden. • Schwelle für Gehörsverletzung: Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich aus den Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. • Anwendungsfall: Im vorliegenden Fall hat der Senat das streitige Vorbringen in den Urteilsgründen wiedergegeben und die Rechtsauffassung behandelt, insbesondere zur Frage eines Einspruchs nach Beendigung der Vorläufigkeit und zur Möglichkeit des Antrags nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO. • Verbot der inhaltlichen Nachprüfung: Mit der Anhörungsrüge darf nicht die materielle Rüge der Rechtsauffassung des Gerichts betrieben werden; das Verfahren dient nur der Feststellung einer Gehörsverletzung. • Kostenentscheidung: Die Kosten für die unbegründete Anhörungsrüge sind dem Kläger aufzuerlegen (Nr. 6400 Kostenverzeichnis GKG). Die Anhörungsrüge des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen; es liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in den Urteilsgründen dargestellt und die maßgeblichen Rechtsfragen zur Möglichkeit des Einspruchs nach Beendigung der Vorläufigkeit sowie zum Antrag nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO geprüft. Die Rüge ging nicht auf eine offensichtliche Nichtwahrnehmung oder Nichtberücksichtigung des Vortrags ein, sondern richtet sich gegen die materielle Rechtsauffassung des Gerichts, was im Verfahren nach § 133a FGO nicht zulässig ist. Die Kosten der Anhörungsrüge sind dem Kläger auferlegt.