Urteil
VII R 20/07
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Waren mit zwei gleichartigen Wicklungen, die in der eingezogenen Einfuhrware nicht beschaltet waren, sind als stromkompensierte Drosselspulen einzureihen, wenn sie den in der Einreihungsverordnung beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen entsprechen.
• Eine nachträgliche Einreihungsverordnung der Kommission, die der Klarstellung und Vereinheitlichung der KN dient, kann als Indiz herangezogen werden, sofern die Warenbeschreibung mit der einzureihenden Ware in ihren wesentlichen Punkten übereinstimmt.
• Bei Waren, die sowohl Merkmale von Transformatoren als auch von Drosselspulen aufweisen können, ist die in der KN zuletzt genannte Unterposition gemäß AV 6 i.V.m. AV 3 Buchst. c zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Einreihung stromkompensierter Drosselspulen: Taric-Code 8504 50 80 300 bestätigt • Waren mit zwei gleichartigen Wicklungen, die in der eingezogenen Einfuhrware nicht beschaltet waren, sind als stromkompensierte Drosselspulen einzureihen, wenn sie den in der Einreihungsverordnung beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen entsprechen. • Eine nachträgliche Einreihungsverordnung der Kommission, die der Klarstellung und Vereinheitlichung der KN dient, kann als Indiz herangezogen werden, sofern die Warenbeschreibung mit der einzureihenden Ware in ihren wesentlichen Punkten übereinstimmt. • Bei Waren, die sowohl Merkmale von Transformatoren als auch von Drosselspulen aufweisen können, ist die in der KN zuletzt genannte Unterposition gemäß AV 6 i.V.m. AV 3 Buchst. c zuzuweisen. Die Klägerin führte 2003 ringförmige Spulenkörper mit zwei gleichartigen Wicklungen und insgesamt vier Anschlüssen als Drosselspulen unter Taric-Code 8504 50 80 300 zollrechtlich ein. Die ZPLA klassifizierte die Ware zunächst in 8548 90 90, später aber als Transformator in 8504 32 90, worauf das Hauptzollamt Zoll nacherhob. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte ein Kurzgutachten vor und berief sich auf frühere Zolltarifauskünfte anderer Mitgliedstaaten; die Frage wurde der Kommission zur unionsweiten Klärung vorgelegt. Die Kommission erließ die Verordnung (EU) Nr. 1076/2010, die vergleichbare Waren in Unterpos. 8504 50 95 KN (entspr. 8504 50 80 KN im Streitjahr) einreiht. Das Hauptzollamt hielt an seiner Auffassung fest, die Verordnung wirke nicht rückwirkend. • Die Revision der Klägerin ist begründet; der Einspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. • Der Senat folgt der Einreihungs-Verordnung der Kommission (VO Nr. 1076/2010): Waren mit den im Anhang der Verordnung beschriebenen Merkmalen sind als andere Drossel- bzw. Selbstinduktionsspulen in Pos. 8504 50 einzuordnen. • Einreihungsverordnungen der Kommission, die zur Klarstellung und Vereinheitlichung der KN dienen, dürfen zur Bestätigung tariflicher Einreihungen als Indiz herangezogen werden, wenn die Warenbeschreibung mit der einzuordnenden Ware wesentlich übereinstimmt. • Nach Erläuterungen zum Harmonisierten System sind Transformatoren Geräte mit verschiedenartigen Wicklungen, die Wechselstrom in einem festgelegten oder regelbaren Verhältnis in Wechselstrom anderer Stärke oder Spannung umwandeln; das trifft auf die streitige Ware nicht zu, da ihre Wicklungen gleichartig sind und allenfalls ein 1:1-Übertragungsfall entstünde. • Drosselspulen haben nur einen stromleitenden Stromkreis; mehrere Teilwicklungen können zwar vorhanden, sind aber in Reihe geschaltet und wirken somit wie eine Wicklung. • Ob die streitige Ware als Transformator oder Drosselspule fungiert, hängt von der elektrischen Beschaltung im Verwendungszustand ab; warenspezifisch unbeschaltete Einfuhren sind nach den tariflichen Regeln der zuletzt genannten Unterposition zuzuweisen (AV 6 i.V.m. AV 3 Buchst. c), wenn beide Einreihungsmöglichkeiten bestehen. • Die streitige Ware erfüllt die weiteren Voraussetzungen für die Zollaussetzung des angemeldeten Taric-Codes; es besteht kein Streit darüber. Die Revision wird gegen das Urteil des Finanzgerichts und den Einspruchsentscheid aufgehoben. Die eingeführten Waren sind zutreffend als Drosselspulen mit Induktivität von nicht mehr als 62 mH unter dem Taric-Code 8504 50 80 300 eingeordnet worden und waren seinerzeit zollausgesetzt. Damit war die Nachforderung des Hauptzollamts zu Unrecht erfolgt; der beanstandete Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Die Kommissionseinreihung (VO Nr. 1076/2010) bestätigt die zutreffende Tarifauffassung und kann als Indiz herangezogen werden, weil sie die KN nicht ändert, sondern die tarifliche Einordnung klärt. Die Klägerin obsiegt, weil die Ware den Merkmalen einer stromkompensierten Drosselspule entspricht und nicht die Voraussetzungen eines Transformators im zolltariflichen Sinn erfüllt.