Beschluss
IV B 57/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nur anzuwenden, wenn der Betrieb über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt.
• Reine Sondernutzungen (z. B. alleinige Imkerei ohne selbst bewirtschaftete Flächen) fallen nicht unter die Durchschnittssatzgewinnermittlung des § 13a EStG.
• Die Beschränkung auf Betriebe mit selbst bewirtschafteter Fläche ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber typisierend und auf Nebenerwerbs-Kleinbetriebe ausgerichtet handeln durfte.
Entscheidungsgründe
Durchschnittssatzgewinnermittlung (§ 13a EStG) setzt selbst bewirtschaftete Fläche voraus • Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist nur anzuwenden, wenn der Betrieb über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. • Reine Sondernutzungen (z. B. alleinige Imkerei ohne selbst bewirtschaftete Flächen) fallen nicht unter die Durchschnittssatzgewinnermittlung des § 13a EStG. • Die Beschränkung auf Betriebe mit selbst bewirtschafteter Fläche ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber typisierend und auf Nebenerwerbs-Kleinbetriebe ausgerichtet handeln durfte. Der Antragsteller betreibt eine Imkerei und erzielt daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, besitzt aber keine selbst bewirtschafteten Flächen. Das Finanzamt forderte ihn auf, ab einem bestimmten Zeitpunkt Bücher zu führen oder den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, da die Voraussetzungen für die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG entfallen seien. Der Antragsteller widersprach und machte geltend, § 13a EStG setze keine selbst bewirtschaftete Fläche voraus; zudem sei die Imkerei typisierbar über den Einheitswert. Er beantragte die Aussetzung der Vollziehung und berief sich auf Gesetzeswortlaut und Gleichheitssatz. Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Gegen diese Entscheidung ließ das FG Beschwerde zu; der BFH hat über die Beschwerde entschieden. • Rechtliche Grundlage für die Aussetzung der Vollziehung ist § 69 Abs. 3 FGO; ernstliche Zweifel sind bei summarischer Prüfung zu prüfen. • Der BFH verweist auf sein Urteil IV R 1/09 und entscheidet, dass § 13a EStG nur auf Betriebe mit selbst bewirtschafteter Fläche anwendbar ist. • Unterschiede zwischen Imkerei und forstwirtschaftlicher Nutzung rechtfertigen keine andere Beurteilung; auch Imkerei als reine Sondernutzung fällt nicht unter § 13a EStG. • Die Typisierung des Gesetzgebers ist verfassungsgemäß: Die Durchschnittssatzgewinnermittlung soll Kleinbetriebe im Nebenerwerb erfassen, typischerweise mit selbst bewirtschafteten Flächen; reine Sondernutzungen sind atypisch und benötigen keine Ausdehnung der vereinfachten Regelung. • Die Gesetzesmaterials zeigen, dass die Neuregelung auf Kleinbetriebe und eine Begrenzung von Sondernutzungen (Wertgrenze) abzielte; eine Ausdehnung auf reine Sondernutzungen würde der Zielsetzung widersprechen. • Für reine Sondernutzungsbetriebe besteht kein gleicher Bedarf an Vereinfachung, weil die angestrebte Abgrenzungserleichterung nur bei Koexistenz mit selbst bewirtschafteten Flächen sinnvoll ist. • Die verfassungsgemäße Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaubt die Beschränkung; daher bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG nur bei Betrieben mit selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung anwendbar ist. Reine Sondernutzungen wie eine allein betriebene Imkerei ohne solche Flächen können die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen. Die gesetzliche Beschränkung ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber typisierend auf Nebenerwerbs-Kleinbetriebe ausgerichtet handelte und eine Ausdehnung der Sonderregelung auf atypische Fälle nicht erforderlich ist.