Urteil
IV R 15/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei geschlossenen Fonds mit vorformuliertem Vertragswerk sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit dem Erwerb der Fondsgegenstände verbunden sind, als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
• Die von Initiatoren geschaffene einheitliche Vertragsgestaltung rechtfertigt nach § 42 AO die Zusammenfassung einzelner Teilverträge zu einem wirtschaftlichen Gesamtvorgang; deshalb ist die Zuordnung nach § 255 Abs. 1 HGB vorzunehmen.
• Die von der Finanzverwaltung als Anschaffungskosten behandelten Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung standen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Windkraftanlagen und sind daher nicht sofort abzugsfähig.
• Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO (BMF-Schreiben) kann das materielle Ergebnis ändern, aber darüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden; hierfür ist ein gesondertes Verfahren erforderlich.
• Eine Anschlussrevision ist nur fristgerecht zulässig; die Frist beginnt mit Zustellung der Revisionsbegründung und kann ohne rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag nicht nachträglich geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen eines geschlossenen Windkraftfonds sind Anschaffungsnebenkosten (kein Sofortabzug) • Bei geschlossenen Fonds mit vorformuliertem Vertragswerk sind Aufwendungen, die wirtschaftlich mit dem Erwerb der Fondsgegenstände verbunden sind, als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. • Die von Initiatoren geschaffene einheitliche Vertragsgestaltung rechtfertigt nach § 42 AO die Zusammenfassung einzelner Teilverträge zu einem wirtschaftlichen Gesamtvorgang; deshalb ist die Zuordnung nach § 255 Abs. 1 HGB vorzunehmen. • Die von der Finanzverwaltung als Anschaffungskosten behandelten Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Eigenkapitalvermittlung standen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Windkraftanlagen und sind daher nicht sofort abzugsfähig. • Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO (BMF-Schreiben) kann das materielle Ergebnis ändern, aber darüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden; hierfür ist ein gesondertes Verfahren erforderlich. • Eine Anschlussrevision ist nur fristgerecht zulässig; die Frist beginnt mit Zustellung der Revisionsbegründung und kann ohne rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag nicht nachträglich geheilt werden. Die Klägerin ist eine Fondsgesellschaft (GmbH & Co. KG) zur Betreibung von zwölf Windkraftanlagen. Zur Konzeption und Platzierung des Fonds wurden Verträge mit Dienstleistern, einer Bank (Platzierung, Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie), einer Prospektprüferin und einer Baukoordinatorin geschlossen. Anleger wurden über die Bank geworben, zahlreich traten Kommanditisten bei. Das Finanzamt qualifizierte Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung und -prüfung, Koordination/Baubetreuung sowie Teile der Vermittlungsprovision als Anschaffungsnebenkosten der Windkraftanlagen und setzte die Anschaffungskosten entsprechend höher an. Das Finanzgericht erkannte weite Teile als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben an; das FA legte Revision ein. Die Klägerin berief sich ergänzend auf ein BMF-Schreiben zum Vertrauensschutz und erhob Anschlussrevision. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten behandeln. • Der Senat überträgt die für geschlossene Immobilienfonds entwickelten Grundsätze auf geschlossene Windkraftfonds: Bei einem vorformulierten, einheitlichen Vertragswerk sind wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsgegenstände als Anschaffungsnebenkosten zu sehen (§ 42 AO als Auslegungshilfe; Zuordnung nach § 255 Abs. 1 HGB). • Diese einheitliche Betrachtung gilt unabhängig davon, ob Leistungen an Dritte oder an Initiatoren/Gesellschafter gezahlt wurden; die einzelnen Teilverträge haben aus Sicht eintretender Anleger keine selbständige Bedeutung. • Die Einordnung hängt nicht von der Einkunftsart ab; auch bei gewerblicher Tätigkeit führt das wirtschaftliche Konzept des Fonds zur Zuordnung zu den Anschaffungskosten. • Das BMF-Schreiben (Billigkeitsmaßnahme) kann Vertrauensschutz gewähren, ist aber eine gesonderte Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO; darüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden. • Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung eingelegt wurde; Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt. Der Senat hebt die Vorentscheidung insoweit auf und weist die Klage ab, soweit sie auf die Berücksichtigung zusätzlicher sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben in Höhe von 785.000 DM gerichtet war. Die streitigen Aufwendungen für Platzierungsgarantie, Prospekterstellung/-prüfung, Koordinierung/Baubetreuung und Teile der Eigenkapitalvermittlung sind als Anschaffungsnebenkosten der Windkraftanlagen zu qualifizieren, weil sie wirtschaftlich mit dem Erwerb der Anlagen verbunden sind. Eine mögliche Billigkeitsregelung nach § 163 AO (BMF-Schreiben) bleibt unberührt und ist gesondert zu beantragen; im Revisionsverfahren konnte darüber nicht entschieden werden. Die Anschlussrevision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, da die Frist zur Einlegung nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung gewährt wurde.