Urteil
IV R 52/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Windpark kann aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern bestehen; insbesondere sind WKA mit Fundament und interner Verkabelung, externe Verkabelung mit Übergabestation und die Zuwegung jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter.
• Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist nach den konkreten Betriebsverhältnissen zu schätzen; die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein als die technische.
• Bei Schätzung der Nutzungsdauer sind die amtlichen AfA-Tabellen zu beachten, aber abweichende Schätzungen zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren betrieblichen Umständen beruhen.
• Ist ein Wirtschaftsgut zwar selbständig, kann seine wirtschaftliche Nutzungsdauer derjenigen einer maßgeblichen, prägenden Anlage angepasst werden, wenn aufgrund technischer und rechtlicher Umstände eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung nach Ablauf der prägenden Nutzungsdauer ausscheidet.
Entscheidungsgründe
Windpark: Abgrenzung selbständiger Wirtschaftsgüter und Feststellung verkürzter wirtschaftlicher Nutzungsdauer • Ein Windpark kann aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern bestehen; insbesondere sind WKA mit Fundament und interner Verkabelung, externe Verkabelung mit Übergabestation und die Zuwegung jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist nach den konkreten Betriebsverhältnissen zu schätzen; die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann kürzer sein als die technische. • Bei Schätzung der Nutzungsdauer sind die amtlichen AfA-Tabellen zu beachten, aber abweichende Schätzungen zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren betrieblichen Umständen beruhen. • Ist ein Wirtschaftsgut zwar selbständig, kann seine wirtschaftliche Nutzungsdauer derjenigen einer maßgeblichen, prägenden Anlage angepasst werden, wenn aufgrund technischer und rechtlicher Umstände eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung nach Ablauf der prägenden Nutzungsdauer ausscheidet. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) betreibt einen Windpark mit vier Windkraftanlagen (WKA). Herstellungskosten bis 2001 enthielten auch Kosten für Zuwegung und Verkabelung; die Klägerin bilanziell alles als eine technische Anlage und degressiv über 16 Jahre abgeschrieben. Das Finanzamt behandelte Zuwegung und Verkabelung jedoch als selbständige Wirtschaftsgüter mit abweichenden Nutzungsdauern (19 bzw. 25 Jahre) und setzte geänderte Feststellungsbescheide. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, Zuwegung und Verkabelung seien gemeinsam mit den WKA einheitlich über 16 Jahre abzuschreiben; das Finanzgericht sah die Wirtschaftsgüter zwar als selbständig an, passte aber deren wirtschaftliche Nutzungsdauer der WKA an und schätzte auf 16 Jahre. Das Finanzamt revidierte dies mit der Rüge, die Anpassung nehme die Selbständigkeit faktisch zurück und die Kürzung der Nutzungsdauer sei nicht ausreichend begründet. Der BFH musste über die Revision des Finanzamts entscheiden. • Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück; die Vorentscheidung ist materiell-rechtlich zutreffend. • Rechtlich maßgeblich ist der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 HGB i.V.m. § 5 EStG): Wirtschaftsgüter sind gesondert zu beurteilen, es kommt auf selbständige Bewertbarkeit und eigenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang an. • Anhand dieser Kriterien sind zu unterscheiden: die einzelnen WKA mit Fundament und interner Verkabelung (als einheitliches Wirtschaftsgut), die externe (Mittelspannungs-)Verkabelung mit Übergabestation (als selbständiges Wirtschaftsgut) und die Zuwegung (als selbständiges Wirtschaftsgut). • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer; sie ist anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse zu schätzen (§ 7 EStG). AfA-Tabellen sind als Orientierung zu beachten, aber nicht bindend. • Das Finanzgericht durfte unter Abwägung der Umstände – insbesondere Anpassen an die 16jährige AfA der WKA, Prognose technischer Weiterentwicklung (repowering) und mögliche Unbrauchbarkeit von Verkabelung und Zuwegung für künftige Anlagen sowie genehmigungsrechtliche Unsicherheiten – die wirtschaftliche Nutzungsdauer der externen Verkabelung und der Zuwegung auf 16 Jahre schätzen. • Eine solche Schätzung vermengt nicht unzulässig technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer verschiedener Wirtschaftsgüter; sie berücksichtigt vielmehr, dass die Wirtschaftsgüter zwar selbständig sind, aber nach nachvollziehbarer Prognose nach Ablauf der WKA-Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht sein werden. • Das FG hat die Schätzung innerhalb seines Beurteilungsspielraums vorgenommen; die Annahmen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und genügen der erforderlichen Substantiierung. Der Revision des Finanzamts wird nicht stattgegeben; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen. Ergebnis ist, dass die Verkabelung und die Zuwegung zwar als eigenständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, ihre betriebsgewöhnliche wirtschaftliche Nutzungsdauer jedoch auf 16 Jahre zu schätzen ist, weil sie technisch und wirtschaftlich auf die betreffenden WKA zugeschnitten sind und eine sinnvolle anderweitige Nutzung nach dem prognostizierten Repowering ausscheidet. Die Klägerin hat damit in der Sache Erfolg gegen die vom Finanzamt angenommenen längeren AfA-Zeiträume. Die Feststellung, die AfA für diese Teile an die Nutzungsdauer der WKA anzupassen, führt zu einer niedrigeren steuerlichen Nutzungsdauer und ist vor dem Hintergrund der dargelegten technischen und genehmigungsrechtlichen Umstände hinreichend begründet.