OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 24/10

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Arbeitgeberbeiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. • Bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Leistungszuflusses entscheidend; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer nur die Sache selbst oder alternativ Barzahlung verlangen kann. • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers beruhen; auch zwischenstaatliche Vereinbarungen können eine solche Verpflichtungsgrundlage darstellen.
Entscheidungsgründe
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu privater Krankenversicherung saisonaler ausländischer Arbeitskräfte • Arbeitgeberbeiträge zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch gegen den Versicherer erlangt. • Bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der Rechtsgrund des Leistungszuflusses entscheidend; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer nur die Sache selbst oder alternativ Barzahlung verlangen kann. • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen auf einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers beruhen; auch zwischenstaatliche Vereinbarungen können eine solche Verpflichtungsgrundlage darstellen. Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und beschäftigte in den Jahren 2001–2003 Saisonarbeitskräfte aus Polen. Für diese Arbeitnehmer schloss die Klägerin eine private Gruppenkrankenversicherung ab und zahlte die Beiträge. Das Finanzamt qualifizierte die Arbeitgeberbeiträge als steuerbaren und steuerpflichtigen Arbeitslohn und erließ einen Nachforderungsbescheid, nachdem keine Lohnsteuer abgeführt worden war. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beiträge seien Barlohn, weil die Arbeitnehmer Versicherungsnehmer seien und ein Vorteil zuging. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts und legte Revision ein. Der BFH prüfte, ob Arbeitslohn vorliegt, ob Bar- oder Sachlohn betroffen ist und ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG greift. • Revision war begründet; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da wesentliche Feststellungen fehlen. • Arbeitslohnbegriff: Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, umfasst auch Zukunftssicherungsleistungen; fließt dem Arbeitnehmer durch Beitragsleistung ein unmittelbarer und unentziehbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, liegt Arbeitslohn vor. • Abgrenzung Bar- vs. Sachlohn: Maßgeblich ist der Rechtsgrund des Zuflusses; wenn der Arbeitnehmer nur den Versicherungs‑/Sachschutz, nicht aber Barersatz verlangen kann, liegt Sachlohn vor; kann er Barersatz fordern, liegt Barlohn. • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG setzt eine gesetzliche oder gesetzesermächtigte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Zukunftssicherung voraus; freiwillige Leistungen sind nicht steuerfrei. • Das Finanzgericht hat unzureichend festgestellt: Es fehlen konkrete Angaben zum Versicherungsvertrag und dazu, ob die Arbeitnehmer unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer hatten. • Weiterhin fehlt Feststellungen, ob arbeitsvertraglich Barzahlung statt Sachleistung möglich war, zur Höhe der einzelnen Beiträge und zu weiteren Sachbezügen, die für die Prüfung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG erforderlich sind. • Ebenso ungeklärt ist, ob eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Bestimmung den Arbeitgeber zur Versorgungspflicht verpflichtet hat, sodass § 3 Nr. 62 EStG greift. Die Revision war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts und der Nachforderungsbescheid wurden aufgehoben. Der BFH konnte mangels entscheidungserheblicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge Arbeitslohn darstellen, ob es sich um Bar- oder Sachlohn handelt oder ob eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG gegeben ist. Deshalb wurde die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dort insbesondere der Versicherungsvertrag, die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer, die Höhe der Beiträge, mögliche weitere Sachbezüge und etwaige rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder gesetzliche Ermächtigungen umfassend festgestellt werden.