Urteil
VI R 86/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. setzt nicht automatisch die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO voraus.
• Die Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO kann den Antrag auf Durchführung einer Veranlagung ausschließen, wenn die Steuer bereits verjährt ist.
• Eine im Revisionsverfahren erklärte Klagerücknahme ist ohne Zustimmung der Finanzbehörde unwirksam; die Revision ist daher in der Sache zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung schließt verspätete Antragsveranlagung bei Steuerabzug aus • Eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. setzt nicht automatisch die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO voraus. • Die Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO kann den Antrag auf Durchführung einer Veranlagung ausschließen, wenn die Steuer bereits verjährt ist. • Eine im Revisionsverfahren erklärte Klagerücknahme ist ohne Zustimmung der Finanzbehörde unwirksam; die Revision ist daher in der Sache zu entscheiden. Der Kläger erzielte 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Steuer einbehalten wurde. Er reichte im August 2008 eine Einkommensteuererklärung für 2003 ein und beantragte damit die Durchführung einer Antragsveranlagung. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung mit der Begründung ab, die zweijährige Frist sei versäumt; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzung. Der Kläger erklärte im Revisionsverfahren die Klagerücknahme, der das Finanzamt nicht zustimmte. Streitpunkt war, ob die Veranlagung trotz Ablauf der Festsetzungsfrist noch durchzuführen sei. • Über die Revision ist in der Sache zu entscheiden, weil die Klagerücknahme ohne Zustimmung des Finanzamts unwirksam ist (§ 72 Abs. 1 FGO). • § 46 Abs. 2 EStG regelt, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug nur unter den dort genannten Voraussetzungen veranlagt wird; nach der Neuregelung (Nr. 8) ist eine Veranlagung grundsätzlich möglich, wenn sie beantragt wird. • § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 und für Fälle anzuwenden, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden war; das trifft hier zu. • Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre und begann mit Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Steuer (§ 170 Abs. 1 AO); daher war die Einkommensteuer für 2003 mit Ablauf 2007 verjährt. • Der Antrag des Klägers wurde erst 2008 gestellt; daher steht der Festsetzungsverjährung die Durchführung einer Veranlagung entgegen. • Eine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO tritt nicht ein, weil im Fall der Antragsveranlagung keine Abgabepflicht zur Steuererklärung bestand und das Finanzamt den Kläger nicht zur Abgabe aufgefordert hat. • Gleichheitsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil Pflicht- und Antragsveranlagung unterschiedliche Tatbestände sind und die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist dem Schutz der Verfahrensbearbeitungszeit dient. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Veranlagung für 2003 kann nicht mehr durchgeführt werden, weil die vierjährige Festsetzungsfrist abgelaufen und die Steuer mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt war. Eine spätere Antragstellung im Jahr 2008 kann die Verjährung nicht hemmen, da keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestand und keine Aufforderung durch das Finanzamt vorlag. Die Klagerücknahme im Revisionsverfahren war ohne Zustimmung des Finanzamts unwirksam, sodass in der Sache entschieden werden konnte. Ergebnis: Der Kläger erhält keine Veranlagung und verliert, weil die Festsetzungsverjährung einer Durchführung der Antragsveranlagung entgegensteht.