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Beschluss

VII B 234/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einfuhrabgabenforderung kann insolvenzrechtlich bereits mit dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union oder mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren als "ihrem Kern nach" begründet gelten. • Ist eine Einfuhrabgabenforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen bereits begründet, handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO; in diesem Fall ist eine Festsetzung per Abgabenbescheid unzulässig. • Gerichte können im gerichtlichen Aussetzungsverfahren die Vollziehung anordnen; die Voraussetzungen des Art. 244 ZK sind sinngemäß im FGO-Verfahren anwendbar. • Die Aufhebung der Vollziehung ist von der Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgabenschuld abhängig, sofern keine Gründe für ein Absehen oder eine Reduktion der Sicherheit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einfuhrabgaben als Insolvenzforderung bei Verbringen in die Union • Eine Einfuhrabgabenforderung kann insolvenzrechtlich bereits mit dem Verbringen der Ware in das Zollgebiet der Union oder mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren als "ihrem Kern nach" begründet gelten. • Ist eine Einfuhrabgabenforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen bereits begründet, handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO; in diesem Fall ist eine Festsetzung per Abgabenbescheid unzulässig. • Gerichte können im gerichtlichen Aussetzungsverfahren die Vollziehung anordnen; die Voraussetzungen des Art. 244 ZK sind sinngemäß im FGO-Verfahren anwendbar. • Die Aufhebung der Vollziehung ist von der Stellung einer Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgabenschuld abhängig, sofern keine Gründe für ein Absehen oder eine Reduktion der Sicherheit vorliegen. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die aktive Veredelungsverkehre durchführte. Für im vierten Quartal 2008 überführte Einfuhrwaren lief die Frist zur Beendigung des Verfahrens zum 31.12.2009 ab. Hat die Schuldnerin keine Zollanmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren abgegeben, setzte das Hauptzollamt mit Bescheid vom 02.02.2010 Einfuhrabgaben samt Ausgleichszinsen fest. Der Insolvenzverwalter zahlte die Abgaben, legte Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das HZA lehnte ab. Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zurück und wertete die Forderung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO, weil die Waren mit Ablauf der Frist gemäß Art.546 ZKDVO als in den freien Verkehr übergeführt galten. Der Insolvenzverwalter beschwerte sich mit der Auffassung, die Einfuhrabgabenforderung sei bereits mit Überführung der Waren in das aktive Veredelungsverfahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gewesen. • Die Beschwerde ist nach § 128 Abs.3 FGO statthaft und begründet; die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 FGO i.V.m. Art.244 ZK liegen vor. • Es bestehen begründete Zweifel, ob die durch Bescheid festgesetzte Einfuhrabgabenforderung überhaupt keine Insolvenzforderung ist; wäre sie Insolvenzforderung, wäre eine Festsetzung durch Bescheid unzulässig und die Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. • Nach § 38 InsO kommt es für die Insolvenzeinstufung darauf an, ob der Rechtsgrund der Forderung nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen vor Eröffnung gelegt war; eine Forderung ist dann begründet, wenn der Sachverhalt, der zur Entstehung der Abgabenforderung führt, bereits verwirklicht ist. • Das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Union löst die Einfuhrabgabenfestsetzung aus; daher kann die Einfuhrabgabenforderung bereits mit dem Verbringen oder mit der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren als "ihrem Kern nach" entstanden gelten, jedenfalls unter aufschiebender Bedingung für den Fall der beabsichtigten Wiederausfuhr oder fristgerechten Erledigung der Verfahrenspflichten (Art.203, 204 ZK). • Diese Betrachtungsweise wird gestützt durch die Regelung, dass bei verspäteter Zollschuldentstehung die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich sind und Ausgleichszinsen anfallen (Art.121, 144, 214 ZK i.V.m. Art.519 ZKDVO). • Nach § 69 Abs.3 FGO i.V.m. Art.244 ZK ist die Aufhebung der Vollziehung von der Stellung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgabenschuld abhängig; ein Entfallen oder eine Reduktion der Sicherheit liegt nicht ersichtlich vor, zumal die Abgaben bereits entrichtet wurden. Die Beschwerde ist teilweise begründet: Es bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einfuhrabgabenbescheids und somit an dessen Vollziehung, weshalb die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs.3 FGO i.V.m. Art.244 ZK anzuordnen ist. Zugleich ist die Frage offen, ob die festgesetzte Forderung bereits als Insolvenzforderung zu behandeln ist; falls dies der Fall ist, wäre die Bescheidsfestsetzung unzulässig und die Forderung nach den Regeln der Insolvenzordnung geltend zu machen. Für die Aufhebung der Vollziehung ist allerdings eine Sicherheitsleistung in Höhe der Einfuhrabgabenschuld zu leisten; ein Absehen hiervon kommt nicht in Betracht. Damit hat der Insolvenzverwalter insofern Erfolg, als die Vollziehung ausgesetzt werden kann, die endgültige rechtliche Beurteilung der Forderungsqualifikation aber im Einspruchs- bzw. Insolvenzverfahren zu klären bleibt.