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Beschluss

VII B 236/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Über die Rechtsstellung als Gesellschafter hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG ‑‑im Sinne einer Mitunternehmerschaft‑‑ keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB.
Entscheidungsgründe
NV: Über die Rechtsstellung als Gesellschafter hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG ‑‑im Sinne einer Mitunternehmerschaft‑‑ keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB. II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet. Denn keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Zulassungsgründe liegt vor. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung; die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Gesellschafter der OHG ‑‑auch einer zwischenzeitlich erloschenen OHG‑‑ für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten gemäß § 128 HGB unbeschränkt haften. Das gilt auch für die Verbindlichkeiten der OHG gegenüber dem FA, und zwar sowohl für Steuerschulden als auch für die Säumniszuschläge (vgl. schon BFH-Urteile vom 24. Februar 1987 VII R 4/84, BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363; vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395; vom 28. Oktober 2008 VII R 32/07, BFH/NV 2009, 355). Das FG hat die Gesellschafterstellung der Klägerin in der OHG bejaht. Mit der Eintragung ins HR ist die OHG mit Außenwirkung errichtet worden (§ 105 Abs. 2, § 123 Abs. 1 HGB). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat sich die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann als Gesellschafterin der OHG ins Handelsregister eintragen lassen (§ 106 Abs. 2 HGB). Die Klägerin ist auch bei der Gewerbeanmeldung und in den Einspruchsverfahren gegen die früher an sie gerichteten Haftungsbescheide als Gesellschafterin der OHG aufgetreten. Die darauf gründende rechtliche Würdigung des FG wäre schon deshalb auch in dem angestrebten Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Über die Rechtsstellung als Gesellschafterin hinaus ist die Mitwirkung an den Geschäften der OHG ‑‑im Sinne einer Mitunternehmerschaft‑‑ keine weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB. Aus den von der Klägerin zitierten Senatsurteilen in BFHE 213, 194, BStBl II 2007, 600 und BFH/NV 2009, 355 ergibt sich nichts anderes. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit hatte das FG in jenen Streitfällen festgestellt, dass eine Gesellschaft zwischen der dortigen Klägerin und weiteren Gesellschaftern nicht bestanden hat. Der Senat hatte deshalb nur über die Haftung einer Scheingesellschafterin zu entscheiden. Nur diesen Fall betreffen die in der Beschwerde in Bezug genommenen Aussagen, dass allein die aktive Mitwirkung an der Gewerbeanmeldung bei im Übrigen bloß passivem Verhalten gegenüber dem FA nicht geeignet sei, einen Vertrauenstatbestand als Grundlage für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme zu schaffen. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken