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Urteil

XI R 4/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vermittlung der Teilnahme an Lotterien und die damit verbundenen Serviceleistungen können eine einheitliche Leistung bilden; eine Aufspaltung in Spieleinsatz und Servicegebühr ist nicht immer möglich. • Zur Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein klarer Nachweis erforderlich, dass der Unternehmer lediglich als Zahlstelle für unmittelbar miteinander in Rechtsbeziehung stehende Parteien auftritt. • Fehlt der Nachweis, dass Zahlungsverpflichteter und Zahlungsberechtigter einander bekannt waren und die Beträge individuell zugeordnet wurden, sind vereinnahmte Spieleinsätze nicht als durchlaufende Posten vom Entgelt auszunehmen. • Das Unionsrecht steht der nationalen Behandlung, die eine einheitliche Leistung und keine durchlaufenden Posten annimmt, nicht entgegen. • Die Buchführung des Unternehmers muss erkennen lassen, dass Beträge als durchlaufende Posten behandelt werden sollen; bloße spätere Umbuchungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Durchlaufsposten bei gebündelter Vermittlung von Lotterieteilnahme und Serviceleistungen • Die Vermittlung der Teilnahme an Lotterien und die damit verbundenen Serviceleistungen können eine einheitliche Leistung bilden; eine Aufspaltung in Spieleinsatz und Servicegebühr ist nicht immer möglich. • Zur Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein klarer Nachweis erforderlich, dass der Unternehmer lediglich als Zahlstelle für unmittelbar miteinander in Rechtsbeziehung stehende Parteien auftritt. • Fehlt der Nachweis, dass Zahlungsverpflichteter und Zahlungsberechtigter einander bekannt waren und die Beträge individuell zugeordnet wurden, sind vereinnahmte Spieleinsätze nicht als durchlaufende Posten vom Entgelt auszunehmen. • Das Unionsrecht steht der nationalen Behandlung, die eine einheitliche Leistung und keine durchlaufenden Posten annimmt, nicht entgegen. • Die Buchführung des Unternehmers muss erkennen lassen, dass Beträge als durchlaufende Posten behandelt werden sollen; bloße spätere Umbuchungen genügen nicht. Die Klägerin, eine GmbH, bildete 2003 Spielgemeinschaften und warb Kunden, für die sie Spielscheine mit computeroptimierten Zahlenreihen einreichte, Einsätze zahlte und im Auftrag der Kunden Gewinnanteile ausschüttete. Die Kunden zahlten eine Teilnehmergebühr, aus der ein Teil als Spieleinsatz an die Lotterie weitergeleitet und der Rest von der Klägerin einbehalten wurde. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest; die Klägerin erklärte, der Spieleinsatzanteil sei als durchlaufender Posten umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht wies die Klage ab und hielt fest, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie lediglich Zwischenperson gewesen sei oder die Kunden über die Zusammensetzung der Teilnehmergebühr informiert gewesen seien. Die Klägerin reichte Revision ein und rügte materielle und formelle Fehler; sie berief sich auch auf Unionsrecht. Der BFH entschied über die Revision. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die vermittelten Lottenteilnahmeleistungen und die von der Klägerin erbrachten Serviceleistungen wirtschaftlich so eng verknüpft sind, dass sie eine einheitliche, untrennbare Leistung bilden; eine Aufspaltung in separate steuerfreie Vermittlungs- oder Kommissionsleistungen kommt damit nicht in Betracht (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG, § 4 Nr.9 Buchst. b i.V.m. § 3 Abs.11 UStG). • Entgeltbemessung richtet sich nach § 10 Abs.1 UStG; Beträge, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt, können nach § 10 Abs.1 Satz6 UStG als durchlaufende Posten vom Entgelt ausgenommen werden, wenn der Unternehmer eindeutig als Zwischenperson auftritt. • Die BFH-Rechtsprechung verlangt für die Annahme durchlaufender Posten den Nachweis unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen den wahren Zahlendem und Zahlungsberechtigtem und dass die Zwischenperson nur als Zahlstelle fungiert; regelmäßig müssen Zahlungspflichtiger und Zahlungsberechtigter voneinander und über die Höhe der Beträge Kenntnis haben. • Die Klägerin hat diesen Nachweis nicht erbracht: Ihre Darstellungen zur Unterrichtung der Kunden über Spieleinsatzanteil waren widersprüchlich; die schriftlichen Befragungen und die Zeugenaussage ergaben keine belastbaren Hinweise, dass die Kunden Kenntnis von der Aufteilung hatten. • Ausnahmesituationen, in denen auf Kenntnis der Beteiligten verzichtet werden könnte (z.B. verbindliche Kostenordnungen oder Bagatellbeträge), liegen nicht vor: Spieleinsätze wurden nicht nach verbindlichem Schema bestimmt, sind keine Bagatellbeträge und wurden von der Klägerin in zusammengefasster, nicht individualisierbarer Höhe weitergeleitet. • Die Buchführung der Klägerin zeigt nicht, dass sie die Spieleinsätze als durchlaufende Posten behandeln wollte; Umbuchungen auf steuerfreie Erlöse belegen dies nicht ausreichend, da steuerfreie Erlöse selbst Entgelt darstellen. • Das Ergebnis widerspricht nicht dem Unionsrecht: Die einschlägigen Richtlinien lassen die Wahl, durchlaufende Posten zu behandeln, aber setzen den Nachweis der entsprechenden Buchführung und der Zwischenstellung voraus; eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes ist nicht gegeben, und eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich (Art.79 RL 2006/112/EG). Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen. Der BFH bestätigt, dass die Klägerin mit der Kombination aus Serviceleistungen und vermittelte Lottoteilnahme eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung erbracht hat; die vereinnahmten Spieleinsätze sind keine durchlaufenden Posten nach §10 Abs.1 Satz6 UStG, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie lediglich als Zwischenperson für unmittelbar in Rechtsbeziehung stehende Parteien tätig war. Mangels eindeutiger Unterrichtung der Kunden über die Zusammensetzung der Teilnehmergebühren und ohne nachvollziehbare buchhalterische Behandlung als durchlaufende Posten bleibt die Umsatzsteuerfestsetzung des Finanzamts in der angefochtenen Fassung bestehen. Die Klage war daher abzuweisen.