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Beschluss

VIII B 99/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem nachweislichen Büroversehen einer sorgfältig überwachten Angestellten beruht. • Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung; sie rechtfertigt nur dann einen Verfahrensmangel, wenn für das erstinstanzliche Gericht beachtliche Gründe vorliegen. • Ein Klägerverfahren zur Einkommensteuer 2005 ist nicht ohne weiteres vorgreifend für Aufteilungsbescheide anderer Jahre; Vorgreiflichkeit besteht nur, soweit konkrete tatbestands- oder folgerelationelle Verknüpfungen bestehen. • Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO begründet nur eine Vollstreckungsbeschränkung zugunsten zusammen veranlagter Gesamtschuldner und schließt die Vollstreckung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei Büroversehen; keine Aussetzungsnotwendigkeit wegen fehlender Vorgreiflichkeit • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist auf einem nachweislichen Büroversehen einer sorgfältig überwachten Angestellten beruht. • Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung; sie rechtfertigt nur dann einen Verfahrensmangel, wenn für das erstinstanzliche Gericht beachtliche Gründe vorliegen. • Ein Klägerverfahren zur Einkommensteuer 2005 ist nicht ohne weiteres vorgreifend für Aufteilungsbescheide anderer Jahre; Vorgreiflichkeit besteht nur, soweit konkrete tatbestands- oder folgerelationelle Verknüpfungen bestehen. • Die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO begründet nur eine Vollstreckungsbeschränkung zugunsten zusammen veranlagter Gesamtschuldner und schließt die Vollstreckung nicht aus. Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein finanzgerichtliches Urteil, die Begründung wurde jedoch verspätet eingereicht. Die Fristversäumnis beruhte nach unstrittigem Vortrag auf einem Bürofehler einer vom Klägervertreter sorgfältig überwachten Angestellten. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rügten zudem, das Finanzgericht habe das Verfahren nicht wegen möglicher Vorgreiflichkeit ausgesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren Aufteilungsbescheide für 2003; ein getrenntes Klageverfahren betraf die Einkommensteuer 2005. Das Finanzgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen und eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Die Kläger hielten die Nichtaussetzung für verfahrensfehlerhaft, weil das Einkommensteuerverfahren 2005 angeblich vorgreifend sein könne. • Wiedereinsetzung: Nach § 56 FGO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden des Beteiligten erfolgt; hier lag ein Büroversehen der angewiesenen und überwachten Angestellten vor, sodass dem Rechtsanwalt der Fehler nicht anzulasten war. • Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO): Die Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung, die prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen hat. Ein Verfahrensmangel durch Nichtaussetzung setzt beachtliche Gründe voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben waren. • Vorgreiflichkeit des Einkommensteuerverfahrens: Eine Vorgreiflichkeit liegt nur vor, wenn die Verfahren derart verknüpft sind, dass eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. Das FG hielt das Einkommensteuerverfahren 2005 nicht für vorgreifend für die Aufteilungsbescheide 2003, was rechtlich vertretbar ist, weil sich mögliche Auswirkungen auf Aufteilungsbescheide grundsätzlich aus §§ 273 Abs. 1, 280 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie § 276 Abs. 6 Satz 2 AO ergeben und nicht automatisch für andere Jahre gelten. • Rechtliche Einordnung der Aufteilung (§§ 268 ff. AO): Die Aufteilung der Steuerschuld begründet lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung zugunsten zusammen veranlagter Gesamtschuldner, nicht aber einen Ausschluss der Vollstreckung oder eine Änderung der Gesamtschuld nach § 44 Abs. 2 AO. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde gemäß § 56 FGO wegen des nachgewiesenen Büroversehens bewilligt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in der Sache unbegründet, weil das Finanzgericht die Nichtaussetzung des Verfahrens zu Recht nicht als Verfahrensmangel angesehen hat. Es lagen keine beachtlichen Gründe vor, die eine Aussetzung nach § 74 FGO gerechtfertigt hätten, insbesondere war das Einkommensteuerverfahren 2005 nicht vorgreifend für die Aufteilungsbescheide 2003. Damit bleibt die teilweise Abweisung der Klage durch das Finanzgericht bestehen.