Urteil
IV R 36/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung einer Betriebsaufgabe verlangt eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte für die endgültige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen.
• Das bloße Ausbleiben von Verkaufsbemühungen und die Vermietung fertiggestellter Einheiten können allenfalls eine Einstellung der werbenden Tätigkeit, nicht aber ohne weitere Anhaltspunkte eine Betriebsaufgabe begründen.
• Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht und zur Dauer bzw. Ursache von Verlusten machen eine Entscheidung über die Anerkennung von Teilwertabschreibungen unzulässig und rechtfertigen Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Betriebsaufgabe beim gewerblichen Grundstückshandel: fehlende Tatsachenfeststellungen führen zur Zurückverweisung • Die Feststellung einer Betriebsaufgabe verlangt eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte für die endgültige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen. • Das bloße Ausbleiben von Verkaufsbemühungen und die Vermietung fertiggestellter Einheiten können allenfalls eine Einstellung der werbenden Tätigkeit, nicht aber ohne weitere Anhaltspunkte eine Betriebsaufgabe begründen. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht und zur Dauer bzw. Ursache von Verlusten machen eine Entscheidung über die Anerkennung von Teilwertabschreibungen unzulässig und rechtfertigen Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen. Die Klägerin ist eine GbR, die seit 1996 auf einer ehemaligen Hofstelle Eigentumswohnungen herstellen und verkaufen wollte. Drei Wohnungen wurden fertiggestellt und vermietet, neun weitere Einheiten standen leer und in unterschiedlichem Bauzustand. Für das Streitjahr 2002 nahm die Klägerin Teilwertabschreibungen auf dem dem Umlaufvermögen zugeordneten Immobilienbestand vor und erklärte einen Verlust aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und berücksichtigte die Abschreibungen nicht. Das Finanzgericht stellte fest, der Gewerbebetrieb sei spätestens 1999 endgültig aufgegeben worden; maßgeblich seien fehlende Verkaufsbemühungen und die Vermietung der drei fertigen Wohnungen. Die Klägerin rügte in der Revision, die Feststellungen genügten nicht für eine Betriebsaufgabe; vielmehr habe sie weiterhin veräußern wollen, etwa im Zusammenhang mit Planungen der Gemeinde. Der BFH musste entscheiden, ob das FG die Aufgabe des Gewerbebetriebs zutreffend festgestellt und ob die Gewinnerzielungsabsicht sowie die Voraussetzungen der Teilwertabschreibungen ausreichend dargelegt wurden. • Revision ist zulässig, weil die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hier die Anforderungen an die Revisionsbegründung erfüllt. • Eine Betriebsaufgabe setzt die endgültige Einstellung der bisherigen Tätigkeit und die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen oder deren Veräußerung voraus; bloße Einstellung werbender Tätigkeit kann nur eine Betriebsunterbrechung bedeuten. • Das Fehlen von Verkaufsbemühungen und die Vermietung fertiger Wohnungen sind objektiv ungeeignete Anhaltspunkte für die Überführung betrieblicher Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen; sie begründen daher nicht ohne Weiteres eine Betriebsaufgabe. • Die Feststellung des FG, die unterlassenen Verkaufsbemühungen seien als eindeutige Willensäußerung zur Geschäftsaufgabe zu werten, widerspricht Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen und kann daher nicht bindend sein. • Das FG hat zu wenig Feststellungen getroffen hinsichtlich der Dauer und Ursachen etwaiger Verluste, zur Gewinnerzielungsabsicht und zu möglichen, marktgerechten Umstrukturierungsmaßnahmen; deshalb sind die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung der Teilwertabschreibungen nicht abschließend geklärt. • Mangels ausreichender Feststellungen ist die Sache nicht spruchreif; nach § 126 Abs. 3 FGO ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen nachholt. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass die Klägerin ihren gewerblichen Grundstückshandel spätestens 1999 endgültig aufgegeben und wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt hätte; das bloße Ausbleiben von Verkaufsbemühungen und die temporäre Vermietung fertiger Wohnungen reichen dafür nicht aus. Ferner fehlen ausreichende Feststellungen zur Gewinnerzielungsabsicht und zu den Umständen bzw. zur Dauer etwaiger Verluste, so dass nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Teilwertabschreibungen zu Recht und in welcher Höhe steuerlich berücksichtigt werden müssen. Das Finanzgericht erhält Gelegenheit, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen und dann erneut über die steuerliche Anerkennung der Abschreibungen zu entscheiden.