Urteil
VII R 47/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederbestellung als Steuerberater ist zu versagen, wenn der Bewerber eine mit dem Beruf unvereinbare gewerbliche Tätigkeit ausübt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).
• Eine organschaftliche Tätigkeit eines Vorstands einer gewerblich tätigen Genossenschaft ist selbst dann gewerblich, wenn die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich ausgeübt wird.
• Eine Ausnahme von der Unvereinbarkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nur zu gewähren, wenn der Bewerber konkret darlegt und das Fehlen einer Gefährdung beruflicher Pflichten feststellbar ist.
• Die Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist mit Art. 12 GG vereinbar; sie lässt Ausnahmen zu und wahrt damit die Verhältnismäßigkeit.
• Eine Bestellung als Steuerberater kann nicht mit inhaltlichen Auflagen oder Beschränkungen versehen werden; eine mit Auflagen versehene Wiederbestellung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Wiederbestellung als Steuerberater bei Vorstandstätigkeit einer gewerblichen Genossenschaft unzulässig • Die Wiederbestellung als Steuerberater ist zu versagen, wenn der Bewerber eine mit dem Beruf unvereinbare gewerbliche Tätigkeit ausübt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). • Eine organschaftliche Tätigkeit eines Vorstands einer gewerblich tätigen Genossenschaft ist selbst dann gewerblich, wenn die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich ausgeübt wird. • Eine Ausnahme von der Unvereinbarkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG ist nur zu gewähren, wenn der Bewerber konkret darlegt und das Fehlen einer Gefährdung beruflicher Pflichten feststellbar ist. • Die Regelung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist mit Art. 12 GG vereinbar; sie lässt Ausnahmen zu und wahrt damit die Verhältnismäßigkeit. • Eine Bestellung als Steuerberater kann nicht mit inhaltlichen Auflagen oder Beschränkungen versehen werden; eine mit Auflagen versehene Wiederbestellung besteht nicht. Der Kläger war bis 2007 Steuerberater; er beantragte 2009 seine Wiederbestellung, war inzwischen Vorstandsmitglied der Genossenschaftsbank X. Die Steuerberaterkammer lehnte die Wiederbestellung ab, weil die Vorstandstätigkeit als gewerbliche, mit dem Steuerberaterberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) angesehen wurde; eine Ausnahme wurde nicht erteilt. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte in der Revision, seine Tätigkeit sei als Syndikus‑Tätigkeit oder jedenfalls nicht gewerblich i.S. des StBerG einzustufen, und beantragte hilfsweise eine Wiederbestellung unter Auflagen. Die Kammer und das FG hielten die Tätigkeit für gewerblich und sahen einen Interessenkonflikt, weshalb auch die beantragte Ausnahmeregelung und die Auflagenbestellung abgelehnt wurden. • Rechtsgrundlagen: § 48 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 Nr. 2, § 57 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2, § 58 StBerG sowie Art. 12 GG. • Gewerbliche Tätigkeit ist durch selbständiges, dauerhaftes, auf Gewinnerzielung gerichtetes Handeln gekennzeichnet; dies gilt auch für organschaftliches Handeln eines Vorstands, wenn die juristische Person gewerblich tätig ist. • Die X betreibt Finanzgeschäfte und ist nach § 17 Abs. 2 GenG Formkaufmann; deshalb prägt der gewerbliche Charakter der X das organschaftliche Handeln des Vorstands und macht die Tätigkeit des Klägers gewerblich. • Die Unvereinbarkeitsvorschrift des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG verfolgt den Schutz vor Interessenkollisionen und ist verfassungsgemäß, weil das Gesetz Ausnahmen vorsieht und damit die Berufsfreiheit berücksichtigt. • Ausnahmen nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG sind zwar möglich, setzen aber darlegungs- und feststellbar voraus, dass konkret keine Gefährdung der Berufspflichten besteht; der Kläger hat dies nicht dargelegt. • Die Annahme eines Syndikus‑Steuerberaters nach § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG greift nicht, weil diese Regelung auf Angestelltenverhältnisse und Tätigkeiten in Steuerabteilungen abzielt und nicht auf Vorstandsfunktionen. • Eine mit Auflagen versehene Bestellung ist ausgeschlossen; die Bestellung hat vorbehaltslos zu erfolgen, Auflagen zur Einschränkung der Berufsausübung sind nicht vorgesehen. Die Revision ist unbegründet und zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederbestellung, weil seine Vorstandstätigkeit bei der gewerblich tätigen Genossenschaft X eine nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unvereinbare gewerbliche Tätigkeit darstellt. Eine Ausnahme wurde zu Recht nicht erteilt, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass keine konkrete Gefährdung beruflicher Pflichten vorliegt. Auch der Hilfsantrag auf Wiederbestellung unter Auflagen ist unbegründet, weil eine Bestellung nicht mit inhaltlichen Auflagen versehen werden kann. Damit bleibt der Bescheid der Steuerberaterkammer in vollem Umfang wirksam.