Urteil
II R 11/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §13a ErbStG kommt es auf die wirtschaftliche Lage beim Entstehungszeitpunkt der Steuer an.
• Eine noch nicht in das Handelsregister eingetragene vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erfüllt die Voraussetzungen des §13a Abs.4 Nr.1 ErbStG nicht.
• Feststellungen in Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte sind für die Frage der Anwendbarkeit von §13a ErbStG nicht bindend.
• Noch nicht erfüllte Einlageverpflichtungen begründen kein begünstigtes Betriebsvermögen und sind erbschaftsteuerlich nicht als Forderung oder Verbindlichkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Steuervergünstigung nach §13a ErbStG bei nicht eingetragener GmbH & Co. KG • Für die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §13a ErbStG kommt es auf die wirtschaftliche Lage beim Entstehungszeitpunkt der Steuer an. • Eine noch nicht in das Handelsregister eingetragene vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erfüllt die Voraussetzungen des §13a Abs.4 Nr.1 ErbStG nicht. • Feststellungen in Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte sind für die Frage der Anwendbarkeit von §13a ErbStG nicht bindend. • Noch nicht erfüllte Einlageverpflichtungen begründen kein begünstigtes Betriebsvermögen und sind erbschaftsteuerlich nicht als Forderung oder Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin ist Miterbin zu 1/2 ihrer am 29.10.2002 verstorbenen Mutter E. E hatte am 25.10.2002 notariell eine GmbH und eine GmbH & Co. KG gegründet; die KG sollte Kommanditistin E und persönlich haftende Gesellschafterin die GmbH werden; E sollte Grundbesitz als Einlage in die KG bringen. Die Eintragung der Gesellschaften erfolgte erst 2003. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und gewährte die Steuervergünstigungen des §13a ErbStG nicht mit der Begründung, die KG sei zum Erbzeitpunkt vermögensverwaltend und nicht gewerblich geprägt gewesen. Das Finanzgericht bestätigte dies und lehnte auch für die GmbH die Begünstigung ab. Die Klägerin rügte Bindungswirkung von Feststellungen in Feststellungsbescheiden und Anspruch auf Begünstigungen, wogegen das FA die Revision zurückzuweisen beantragte. • Anknüpfungspunkt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer; nur Betriebsvermögen, das diese Eigenschaft durchgehend beim bisherigen und neuen Rechtsträger hat, ist begünstigt (§11 ErbStG, §13a Abs.4). • Eine noch nicht eingetragene vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ist keine Gesellschaft i.S. des §15 EStG und damit nicht gewerblich geprägt; gewerbliche Prägung i.S. von §15 Abs.3 Nr.2 EStG setzt die Eintragung ins Handelsregister voraus. • Feststellungen in Bescheiden zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte (§138 Abs.5 BewG) betreffen nur die Verhältnisse beim Erblasser und binden das Steuerfestsetzungsfinanzamt nicht hinsichtlich der Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen nach §13a ErbStG; die Bindungswirkung nach §182 AO erstreckt sich nur auf für den Folgebescheid bedeutsame Feststellungen, nicht auf die in §138 Abs.5 BewG getroffenen zusätzlichen Feststellungen. • Zivilrechtlich ist Eigentumsübertragung an Grundstücken erst mit Eintragung im Grundbuch vollständig; daher war der einzubringende Grundbesitz beim Erbfall der E zuzurechnen und nicht der KG (§873 BGB, §11 i.V.m. §9 Abs.1 Nr.1 ErbStG). • Noch offene Einlageverpflichtungen des Gesellschafters begründen weder begünstigtes Betriebsvermögen noch sind sie erbschaftsteuerlich als Forderung oder Verbindlichkeit zu berücksichtigen; eine Begünstigung für bloße Einlageansprüche würde dem Zweck des §13a ErbStG widersprechen. Die Revision wurde zurückgewiesen. Die Klägerin erhält die Steuervergünstigungen des §13a ErbStG weder für den Erwerb ihres Anteils an der GmbH & Co. KG noch für den Anteil an der GmbH. Die KG war beim Erbfall vermögensverwaltend und aufgrund fehlender Eintragung nicht gewerblich geprägt; der einzubringende Grundbesitz war zivilrechtlich noch Eigentum der Erblasserin. Feststellungen in Feststellungsbescheiden zur Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gewerbebetrieb binden nicht in der Frage der Anwendung von §13a ErbStG. Auch offene Einlageverpflichtungen begründen keinen Ansatz für die Begünstigungen, sodass die vom Finanzamt festgesetzte Besteuerung bestehen bleibt.