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Beschluss

VII B 195/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Der Frage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes des § 27b UStG und des § 284 AO gegen das Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu . 2. NV: Die Vorschriften des § 27b UStG und § 284 AO sind mit dem UStG bzw. mit der AO nicht derart verflochten, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot in Bezug auf diese Bestimmungen die Nichtigkeit der beiden Gesetze zur Folge hätte . 3. NV: Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt .
Entscheidungsgründe
1. NV: Der Frage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes des § 27b UStG und des § 284 AO gegen das Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu . 2. NV: Die Vorschriften des § 27b UStG und § 284 AO sind mit dem UStG bzw. mit der AO nicht derart verflochten, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot in Bezug auf diese Bestimmungen die Nichtigkeit der beiden Gesetze zur Folge hätte . 3. NV: Es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt . II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor. 1. Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das UStG und die AO aufgrund eines Verstoßes gegen das aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitende Zitiergebot insgesamt nichtig sind, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie so zu beantworten ist, wie es das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Entscheidung vom 9. Januar 2009 V B 23/08 (BFH/NV 2009, 801) getan hat. Wie der BFH ausgeführt hat, ergäbe sich selbst bei einem Verstoß des § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG allenfalls eine Teilnichtigkeit des UStG, nicht jedoch dessen vollständige Nichtigkeit. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift und damit nur eine Teilnichtigkeit des Gesetzes. Die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden. Dies trifft auf das Verhältnis von § 27b UStG zu den weiteren Vorschriften des UStG nicht zu (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 801, und vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866 zum UStG, und vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095 zur FGO). 2. Auch die der Vollstreckung zuzurechnende Vorschrift des § 284 AO steht mit den übrigen Bestimmungen der AO nicht in einem solch untrennbaren Zusammenhang, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Zitiergebot die Nichtigkeit der gesamten AO zur Folge hätte. Mit den vorgenannten Entscheidungen setzt sich der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen hat sich das BVerfG in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung in BVerfGE 113, 348 nicht mit der Frage befasst, ob die Nichtigkeit nur einer Bestimmung eines Gesetzes die Nichtigkeit des Gesetzes im Ganzen zur Folge hat. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit von § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Art. 10 Abs. 1 GG festzustellen; die Nichtigkeit des gesamten Gesetzes hat es nicht angeordnet. Bereits dieser Umstand widerspricht dem Verständnis des Klägers. 3. Soweit der Kläger rügt, dass das FG das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach der Nichtigkeit des UStG und der AO unter Verstoß gegen die sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Vorlagepflicht nicht dem BVerfG vorgelegt habe, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Denn es stellt keinen Verfahrensmangel dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG unterlässt. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2004 VI B 119/01, BFH/NV 2004, 639). 4. Sollte der Behauptung, dass sich das FG mit dem Vortrag hinsichtlich der Nichtigkeit des UStG nicht auseinandergesetzt habe, die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs entnommen werden können, liegt auch ein solcher Verfahrensmangel nicht vor. Das FG hat in den Entscheidungsgründen zu dieser Frage Stellung genommen und sich ausdrücklich der Auffassung des BFH angeschlossen. Dass es dabei den Argumenten des Klägers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5. Schließlich liegt auch der mit der Behauptung des Vorliegens eines nicht unterschriebenen Urteilsentwurfs gerügte Verfahrensmangel des Fehlens von Urteilsgründen (vgl. hierzu Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 88, und BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IX B 13/03, BFH/NV 2003, 1203) nicht vor. Aus dem "Fehlblattvermerk" in der Akte des FG ergibt sich vielmehr, dass die Urschrift (mit den Unterschriften der Richter) entnommen worden ist. Aus dem Umstand, dass die Urteilsausfertigung, die dem Rechtsbeistand des Klägers zugefaxt worden ist, keine (Original-)Unterschriften der an der Entscheidung beteiligten Richter aufweist, lässt sich nicht schließen, dass die Urschrift nicht unterschrieben worden ist; das Gegenteil bezeugt vielmehr der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Zudem trifft die Behauptung nicht zu, dass das Urteil nicht verkündet worden ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG nicht nur den Beschluss gefasst, eine Entscheidung im Anschluss an die Sitzung zu verkünden, sondern das Urteil auch nach geheimer Beratung verkündet. Damit ist das Urteil wirksam geworden, so dass Mängel in der Unterschriftsleistung allenfalls Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hätten (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 VII S 26/98, BFH/NV 1999, 1343, m.w.N.), die der Kläger mit fristgerechter Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt hat. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken