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Urteil

III R 61/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist der Kläger die Hauptsache im Verfahren durch Erledigungserklärung erledigt, ist nur noch über die Erledigungsfolge zu entscheiden. • Das Gericht darf nicht über einen ursprünglichen Verpflichtungsantrag entscheiden, wenn der Kläger diesen durch Erledigungserklärung aufgegeben hat. • Verstößt das Gericht gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, indem es über einen nicht mehr gestellten Klageantrag entscheidet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenserledigung: Gericht darf nicht über aufgegebenen Klageantrag entscheiden • Ist der Kläger die Hauptsache im Verfahren durch Erledigungserklärung erledigt, ist nur noch über die Erledigungsfolge zu entscheiden. • Das Gericht darf nicht über einen ursprünglichen Verpflichtungsantrag entscheiden, wenn der Kläger diesen durch Erledigungserklärung aufgegeben hat. • Verstößt das Gericht gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, indem es über einen nicht mehr gestellten Klageantrag entscheidet, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Ehemann und Klägerin haben zwei gemeinsame Kinder; der Ehemann erhielt das Kindergeld. Er zog im Mai 2006 aus und erklärte im September 2006 seine Zustimmung, dass die Klägerin über das Kindergeld für Mai 2006 verfügen könne. Die Familienkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld für Mai 2006 ab mit der Begründung, der Ehemann sei vorrangig berechtigt. Im Klageverfahren ergab sich, dass das streitige Kindergeld nicht an den Ehemann ausgezahlt worden war; die Familienkasse überwies das Kindergeld auf das Konto der Klägerin. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FG hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld zu gewähren. Die Familienkasse rügte die Auslegung von § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG und führte Revision mit der Begründung, der Berechtigtenbestimmung sei nicht mehr änderbar gewesen. • Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). • Das FG hat die Grundordnung des Verfahrens verletzt, indem es seinem Urteil einen Verpflichtungsantrag zugrunde legte, den die Klägerin nach Auszahlung des Kindergeldes nicht mehr verfolgte (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). • Wenn der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, bleibt nur die Erledigungsfrage zu klären; entscheidet der Beklagte Klageabweisung, ist darüber zu befinden, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). • Das FG hat nicht über den zuletzt gestellten Erledigungsantrag entschieden, sondern über den ursprünglichen Verpflichtungsantrag; dies ist ein formeller Verfahrensverstoß, der vom BFH auch ohne Rüge zu beachten ist. • Das FG hat § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt; daher ist Aufhebung zwingend und Rückverweisung an das FG zur Entscheidung über die Erledigung und gegebenenfalls die Kostenentscheidung erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Familienkasse stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das FG über einen nicht mehr verfolgten Verpflichtungsantrag entschieden hat, obwohl die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Das FG hat somit gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verstoßen; dieser Verfahrensfehler rechtfertigt die Aufhebung auch ohne Rüge. Im weiteren Verfahren hat das Finanzgericht nun über das Erledigungsbegehren der Klägerin und die sich hieraus ergebenden Kostenfolgen zu entscheiden.