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Urteil

VIII R 46/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der beim entgeltlichen Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung im Kaufpreis enthaltene bisher aufgelaufene Zinsanteil gehört zu den Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten oder negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. • Stückzinsen bzw. bereits aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen bei Erwerb einer Lebensversicherung sind beim Erwerber nicht im Erwerbsjahr als negative Einnahmen zu erfassen; die Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei Auszahlung ein. • Die Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. (ab 2009) ist nicht analog auf Übertragungen von vor 2005 abgeschlossenen Versicherungen anzuwenden; eine planwidrige Gesetzeslücke ist nicht zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Aufgelaufene Zinsen bei Erwerb gebrauchter Lebensversicherung: Anschaffungskosten, nicht Werbungskosten • Der beim entgeltlichen Erwerb einer gebrauchten Kapitallebensversicherung im Kaufpreis enthaltene bisher aufgelaufene Zinsanteil gehört zu den Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten oder negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. • Stückzinsen bzw. bereits aufgelaufene rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen bei Erwerb einer Lebensversicherung sind beim Erwerber nicht im Erwerbsjahr als negative Einnahmen zu erfassen; die Steuerpflicht tritt grundsätzlich erst bei Auszahlung ein. • Die Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. (ab 2009) ist nicht analog auf Übertragungen von vor 2005 abgeschlossenen Versicherungen anzuwenden; eine planwidrige Gesetzeslücke ist nicht zu bejahen. Die A und B GbR erwarb zum 1. März 2005 eine gebrauchte Kapitallebensversicherung zum Kaufpreis von 30.000 €; das Versicherungsverhältnis war ursprünglich am 1. Dezember 1985 begonnen und lief bis November 2017. Zum Stichtag waren rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen in Höhe von insgesamt 13.451,03 € aufgelaufen; diese betrug die Klägerin als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug nicht an und betrachtete den gesamten gezahlten Kaufpreis als Anschaffungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage der GbR ab; die GbR legte Revision ein und rügte materielle Rechtsverletzungen und eine angeblich konfiskatorische Wirkung der Besteuerung. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Berücksichtigungstatbestand für Werbungskosten: Werbungskosten sind Aufwendungen, die in einem steuerlich relevanten Zurechnungszusammenhang durch die Erzielung steuerpflichtiger Überschusseinkünfte veranlasst sind; Aufwendungen, die die Vermögenssphäre betreffen (Anschaffungskosten/Anschaffungsnebenkosten), gehören nicht zu den Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG, ständige Rechtsprechung). • Die Zahlung des Kaufpreises an den Veräußerer diente dem Erwerb der vertraglichen Rechte aus der Lebensversicherung; wirtschaftlich ist es ein einheitlicher Erwerbsvorgang. Nach § 255 Abs. 1 HGB (entsprechend anzuwenden) sind dem Vermögensgegenstand zurechenbare Aufwendungen als Anschaffungskosten zu behandeln. Die Aufteilung des Kaufpreises in einen aufgelaufenen Zinsanteil ändert daran nichts. • Die Regelungen zur Besteuerung von Erträgen aus Versicherungen in der damals geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führen dazu, dass die im Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen beim Veräußerer nicht steuerpflichtig waren und daher beim Erwerber im Streitjahr nicht als vorab entstandene negative Einnahmen zu erfassen sind; die Steuerpflicht für den Erwerber entsteht grundsätzlich erst bei Auszahlung der Versicherungsleistung. • Die ab 2009 neu gefasste Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. (Anschaffungskosten treten an die Stelle vor dem Erwerb entrichteter Beiträge) findet wegen der zeitlichen Anwendungsregelungen und der Gesetzesstruktur keine analoge Anwendung auf vor 2005 abgeschlossene Verträge; es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke zugunsten der Klägerin vor. • Eine extensive Auslegung zugunsten der Klägerin scheidet aus, weil der Gesetzgeber für die maßgebliche Zeit bewusst an der bisherigen Konzeption festgehalten hat, wonach der Erwerber die Erträge bei Auszahlung zu versteuern hat und der Verkäufer aus der Veräußerung nicht zwingend steuerpflichtig wird. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass der gesamte an den Verkäufer gezahlte Kaufpreis (30.000 €) Anschaffungskosten darstellt und die darin enthaltenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen von 13.451,03 € nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum des Erwerbs zu berücksichtigen sind. Steuerlich sind diese Zinsanteile beim Erwerber erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung zu erfassen. Eine analoge Anwendung der ab 2009 geltenden Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG kam nicht in Betracht. Damit blieb der Bescheid des Finanzamts und das Urteil des Finanzgerichts in der Sache rechtmäßig.