Beschluss
VIII B 187/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO vorliegt.
• Vorfälligkeitsentschädigungen wegen vorzeitiger Beendigung einer Fremdfinanzierung bei Veräußerung einer Vermietungsimmobilie sind keine Werbungskosten bei späteren Kapitaleinkünften.
• Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund besteht.
• Verfahrensrügen greifen nicht durch, wenn die Klage materiell unbegründet ist und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Vorfälligkeitsentschädigung bei Veräußerung: keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften • Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO vorliegt. • Vorfälligkeitsentschädigungen wegen vorzeitiger Beendigung einer Fremdfinanzierung bei Veräußerung einer Vermietungsimmobilie sind keine Werbungskosten bei späteren Kapitaleinkünften. • Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund besteht. • Verfahrensrügen greifen nicht durch, wenn die Klage materiell unbegründet ist und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel vorliegen. Der Kläger begehrt die Feststellung eines Verlusts nach §10d Abs.4 EStG im Zusammenhang mit der Veräußerung einer vermieteten Immobilie. Im Zuge der vorzeitigen Beendigung einer Fremdfinanzierung musste der Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung an das Kreditinstitut zahlen. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt und hielt sie zum Teil für unzulässig; es hat jedoch materiell-rechtlich die Begründetheit verneint. Der Kläger rügt Divergenzen des angefochtenen Urteils zur BFH-Rechtsprechung und macht Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO geltend. Er beanstandet zudem Verfahrensmängel, etwa die Nichtvernehmung eines Sachbearbeiters und eine angebliche Überraschungsentscheidung. Der VIII. Senat des BFH prüft insbesondere, ob die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei späteren Kapitaleinkünften anzuerkennen ist. • Die Beschwerde ist unbegründet; es liegen keine Gründe zur Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO vor. • Bei kumulativer Begründung des angefochtenen Urteils muss jeder tragende Begründungsteil einen Zulassungsgrund erfüllen; das ist hier nicht der Fall. • Materiell-rechtlich gilt nach ständiger BFH-Rechtsprechung, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung einer vermögensgegenständlichen Immobilie anfallen, der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen sind und daher keine Werbungskosten bei späteren Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen (insbesondere Entscheidung VIII R 34/04). • Abweichungen zu Entscheidungen anderer Senate begründen keine Zulassung, wenn diese Entscheidungen den Senat nicht binden; die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des IX. Senats traf hier nicht zu und war für den VIII. Senat nicht verbindlich. • Verfahrensrügen nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO sind unbegründet, weil die Klage materiell unbegründet war und die behaupteten Prozessverstöße (Nichtvernehmung, überraschende Ausführungen) keine entscheidungserheblichen Mängel darstellen. Der Beschwerdeführer verliert. Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts ist nicht begründet und die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO vorliegt. Materiell hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei den späteren Kapitaleinkünften des Klägers darstellt, weil sie der nicht steuerbaren Vermögensumschichtung zuzuordnen ist. Verfahrensrügen des Klägers führen nicht zum Erfolg, da sie die materielle Unbegründetheit der Klage nicht beseitigen und keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler vorliegen. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und es besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.