Beschluss
IV B 33/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widersprüchliche oder irreführende Hinweise der Finanzbehörde neben einer formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung machen die Belehrung im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO unrichtiger und verlängern die Klagefrist auf ein Jahr.
• Eine rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Prozessurteil über die Zulässigkeit der Klage kann einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen und die Revision zulässig machen.
• Bei unklarer Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt sich die Auslegung nach Treu und Glauben; Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde.
Entscheidungsgründe
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung durch widersprüchliche Hinweise verlängert Klagefrist • Widersprüchliche oder irreführende Hinweise der Finanzbehörde neben einer formularmäßigen Rechtsbehelfsbelehrung machen die Belehrung im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO unrichtiger und verlängern die Klagefrist auf ein Jahr. • Eine rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Prozessurteil über die Zulässigkeit der Klage kann einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen und die Revision zulässig machen. • Bei unklarer Rechtsbehelfsbelehrung bestimmt sich die Auslegung nach Treu und Glauben; Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde. Der Kläger war ehemals Gesellschafter einer OHG, die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2000 und 2001 erhielt. Nach Ausscheiden der Mitgesellschafter führte der Kläger den Betrieb fort. Das Finanzamt berücksichtigte auf Grundlage von Kontrollmitteilungen Incentive-Reisen als Betriebseinnahmen und erließ geänderte Bescheide; die OHG legte Einspruch ein. Eine Einspruchsentscheidung vom 28.11.2008 war fehlerhaft bekanntgegeben. Das Finanzamt sandte am 5.3.2009 eine inhaltlich gleiche Einspruchsentscheidung mit formularmäßiger Rechtsbehelfsbelehrung und einem Begleitschreiben, das irrtümlich darauf hinwies, die Entscheidung sei gemäß § 68 FGO bereits Gegenstand eines laufenden Verfahrens. Der Kläger erhob nach Zugang dieser Entscheidung Klage, das Finanzgericht wies sie als unzulässig wegen Fristversäumnis ab. Der Kläger rügte widersprüchliche Rechtsmittelbelehrungen und focht die Abweisung an. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Revision ist trotz anderer Benennung der Zulassungsgründe wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zulässig. • Verfahrensmangel: Das angefochtene Urteil leidet daran, dass das Finanzgericht zu Unrecht von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen ist und daher die Klage durch Prozessurteil abgewiesen hat. • Fristenmaßstab: Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat, vgl. § 55 Abs. 1 FGO für den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung; ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, gilt nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO die Jahresfrist. • Beurteilungsmaßstab der Belehrung: Rechtsbehelfsbelehrungen sind nach Treu und Glauben auszulegen; unklare oder widersprüchliche Angaben gefährden die Fristwahrung und sind zu Lasten der Behörde. • Sachliche Würdigung: Die kombinierte Mitteilung des Finanzamts (formularmäßige Belehrung plus Begleitschreiben mit Hinweis auf § 68 FGO) war widersprüchlich und konnte beim Empfänger den Eindruck erwecken, es sei keine neue Klage erforderlich; die räumliche Trennung der Hinweise ist unbeachtlich. • Rechtsfolgen: Mangels richtiger Belehrung war die Klage binnen eines Jahres zulässig (§ 55 Abs. 2 S.1 FGO); die vom Kläger eingehaltene Frist macht die Verwerfung durch das FG rechtsfehlerhaft. • Verfahrensgang: Mangels Bindung an die unvollständigen Feststellungen des FG durfte der BFH den Inhalt des in der Akte befindlichen Anschreibens selbst feststellen und den Verfahrensmangel bejahen. Der Beschwerde wird stattgegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründung: Die Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts war aufgrund widersprüchlicher Hinweise unzutreffend, sodass die verlängerte Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO anzuwenden ist und die Klage des Klägers rechtzeitig erhoben wurde. Das Finanzgericht hat deshalb die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen; nunmehr ist über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide in der Sache zu entscheiden.