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Beschluss

VII B 203/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Geschäftsführer sind auch in Krisenzeiten verpflichtet, bei Lohnzahlungen die zur Abführung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge zurückzubehalten und abzuführen. • Eine haftungsausschließende Betrachtung hypothetischer Kausalverläufe ist ausgeschlossen; eine Stornierung durch Dritte entbindet den Geschäftsführer nicht zwingend von der Haftung. • Fehlt eine schriftliche Aufgabenteilung, haften mitgeschäftsführende Gesellschafter gleichermaßen für fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern.
Entscheidungsgründe
Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer trotz Stornierung der Lastschrift • Geschäftsführer sind auch in Krisenzeiten verpflichtet, bei Lohnzahlungen die zur Abführung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge zurückzubehalten und abzuführen. • Eine haftungsausschließende Betrachtung hypothetischer Kausalverläufe ist ausgeschlossen; eine Stornierung durch Dritte entbindet den Geschäftsführer nicht zwingend von der Haftung. • Fehlt eine schriftliche Aufgabenteilung, haften mitgeschäftsführende Gesellschafter gleichermaßen für fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern. Der Kläger war Mitgeschäftsführer einer GmbH, die dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für Lohnsteuer erteilt hatte. Für Oktober 2002 wurde eine Lohnsteueranmeldung erstellt; die Steuer wurde am 22.11.2002 vom Konto abgebucht. Am selben Tag kündigte Mitgeschäftsführer R eine Bürgschaft, worauf die Bank die Abbuchung stornierte. Die GmbH beantragte am 11.12.2002 Insolvenz; das Verfahren endete mit Masseunzulänglichkeit. Das Finanzamt nahm den Kläger und R nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer Oktober 2002 in Anspruch. Das FG verwarf Einspruch und Klage mit der Begründung, der Kläger habe schuldhaft die Lohnsteuer nicht rechtzeitig angemeldet bzw. abgeführt und habe trotz Krise die Lohnzahlungen entsprechend kürzen müssen. Der Kläger rügte, die Stornierung durch R habe den Kausalzusammenhang unterbrochen und nur R sei verantwortlich. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht erfüllt, weil kein greifbar gesetzwidriges Urteil vorliegt. • Das FG hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Geschäftsführers und dem Vermögensschaden besteht; hypothetische alternative Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. • Rechtsprechung des BFH bestätigt, dass Geschäftsführer in Krisenzeiten bei Auszahlung der Löhne die zur Lohnsteuerabführung erforderlichen Beträge zurückbehalten müssen. • Die Kündigung der Bürgschaft und die daraus folgende Stornierung der Abbuchung entbindet den Geschäftsführer nicht zwingend von der Haftung; das Risiko der Liquiditätsüberbrückung liegt in der Sphäre des Geschäftsführers. • Mangels schriftlicher Aufgabenteilung tragen beide Geschäftsführer die gleiche Verantwortung für fristgerechte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern, insbesondere bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das FG-Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger haftet als Verantwortlicher für die nicht abgeführte Lohnsteuer Oktober 2002, weil er in der Krise der GmbH die zur Abführung erforderlichen Beträge bei den Lohnzahlungen hätte zurückbehalten und abführen müssen. Eine nachträgliche Stornierung der Lastschrift durch den Mitgeschäftsführer begründet keinen haftungsausschließenden Kausalzusammenhang. Mangels schriftlicher Regelung zur Aufgabenteilung treffen beide Geschäftsführer die gleiche Pflicht zur sorgfältigen Mittelverwendung und Steuerabführung, weshalb die Inanspruchnahme nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO gerechtfertigt ist.