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Beschluss

I B 15/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist als Rechtsgrundverweisung auf den achten Teil des UmwStG zu verstehen und nicht als bloße Rechtsfolgenverweisung. • Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gelten die steuerlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 entsprechend. • Werden wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter im Zuge des Formwechsels in das Privatvermögen überführt, scheidet eine steuerneutrale Weiterführung der Buchwerte durch die übernehmende Kapitalgesellschaft aus.
Entscheidungsgründe
Formwechsel: §25 UmwStG 1995 als Verweisung auf gesamten Gesetzesabschnitt und Folgen für Sonderbetriebsvermögen • § 25 Satz 1 UmwStG 1995 ist als Rechtsgrundverweisung auf den achten Teil des UmwStG zu verstehen und nicht als bloße Rechtsfolgenverweisung. • Beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gelten die steuerlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 entsprechend. • Werden wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter im Zuge des Formwechsels in das Privatvermögen überführt, scheidet eine steuerneutrale Weiterführung der Buchwerte durch die übernehmende Kapitalgesellschaft aus. Die Beschwerdeführerin rügte, § 25 Satz 1 UmwStG 1995 sei verfassungs- oder grundsätzlicher Bedeutung, weil unklar sei, ob die Vorschrift eine Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung darstellt. Streitgegenstand war ein Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG und die Frage, ob dieser Formwechsel steuerneutral nach UmwStG erfolgen kann. Im Zuge des Formwechsels wurden wesentliche Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern gehörten, in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt. Das Finanzgericht hatte entschieden, § 25 Satz 1 UmwStG 1995 verweise auf den gesamten achten Teil des UmwStG und wies die Beschwerde ab. Die Klägerin hielt die Rechtsfrage jedoch für grundsätzlicher Bedeutung und focht die Entscheidung an. Es ging damit zentral um die Anwendung von § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 auf Formwechselfälle und um die steuerliche Behandlung von Sonderbetriebsvermögen beim Formwechsel. • Die Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie eindeutig zu beantworten ist. • § 25 Satz 1 UmwStG 1995 verweist auf den gesamten achten Teil des UmwStG und damit nicht lediglich auf einzelne Rechtsfolgen; es liegt eine Rechtsgrundverweisung vor. • Folglich sind die materiellen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 auf den Formwechsel entsprechend anzuwenden; steuerlich sind die Anforderungen an die Überführung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen zu prüfen. • Wesentliche Betriebsgrundlagen, die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter liegen, müssen auf die Kapitalgesellschaft übergehen, damit eine Buchwertfortführung möglich ist; werden sie in das Privatvermögen überführt, fällt die Steuerneutralität weg. • Das Handelsrecht kennt kein Sonderbetriebsvermögen; steuerrechtlich ist der Formwechsel jedoch als Sachgründung zu behandeln, weshalb eine Übertragungsbilanz zum steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen ist (vgl. § 25 Satz 2 UmwStG 1995). Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass § 25 Satz 1 UmwStG 1995 eine Verweisung auf den gesamten achten Teil des UmwStG darstellt (Rechtsgrundverweisung) und dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 auf Formwechsel entsprechend gelten. Da im Streitfall wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter in das Privatvermögen überführt wurden, ist eine steuerneutrale Weiterführung der Buchwerte durch die übernehmende Kapitalgesellschaft ausgeschlossen. Steuerrechtlich ist der Formwechsel als Sachgründung zu behandeln; die übertragende Personengesellschaft hat zum steuerlichen Übertragungsstichtag eine Übertragungsbilanz zu erstellen. Daraus folgt, dass die steuerlichen Konsequenzen des Formwechsels nicht zu Gunsten der Klägerin ausfallen konnten.