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Beschluss

X B 209/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verwaltungsanweisung ist nicht wie ein Gesetz auszulegen; maßgeblich ist das Verständnis der Verwaltung. • Soweit ein BMF-Schreiben auf BFH-Recht verweist, kann die Verwaltung die dort entwickelten Grundsätze für ihre Billigkeitsprüfung heranziehen. • Die Auslegung des BMF-Schreibens durch die Finanzverwaltung ist von den Finanzgerichten nur auf ihre Zulässigkeit zu prüfen; eine abweichende eigene Auslegung steht ihnen nicht zu. • Die Frage, ob der Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche stets Sanierungsgewinn begründet, kann im Streitfall nicht revisionsrechtlich zu klären werden; die Verwaltungsauslegung im vorliegenden Fall ist vertretbar.
Entscheidungsgründe
Auslegung von BMF-Schreiben und Behandlung künftiger Forderungsverzichte bei Sanierungsgewinnen • Eine Verwaltungsanweisung ist nicht wie ein Gesetz auszulegen; maßgeblich ist das Verständnis der Verwaltung. • Soweit ein BMF-Schreiben auf BFH-Recht verweist, kann die Verwaltung die dort entwickelten Grundsätze für ihre Billigkeitsprüfung heranziehen. • Die Auslegung des BMF-Schreibens durch die Finanzverwaltung ist von den Finanzgerichten nur auf ihre Zulässigkeit zu prüfen; eine abweichende eigene Auslegung steht ihnen nicht zu. • Die Frage, ob der Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche stets Sanierungsgewinn begründet, kann im Streitfall nicht revisionsrechtlich zu klären werden; die Verwaltungsauslegung im vorliegenden Fall ist vertretbar. Gesellschafter einer KG beantragten Erlass von Einkommensteueranteilen für 2007, die auf einen Mehrgewinn durch eine 2005 getroffene Sanierungsvereinbarung zurückgehen. In der Vereinbarung verzichteten Gläubiger auf Verzinsung für den Zeitraum 1.5.2005 bis 31.12.2007; die KG hatte die ursprünglich vertraglich geschuldeten Zinsen als Aufwand gebucht und gegenüber einen Ertrag aus der Sanierungsvereinbarung ausgewiesen. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab und wertete die zukünftige Modifikation der Verzinsung nicht als "Erhöhung des Betriebsvermögens" im Sinn des BMF-Schreibens von 2003. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Kläger beantragten Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. • Die Revision wird nicht zugelassen; die Beschwerde ist unbegründet. • Verwaltungsanweisungen sind nach ständiger Rechtsprechung nicht wie Gesetze zu interpretieren; ausschlaggebend ist, wie die Verwaltung die Anweisung verstanden wissen wollte, nicht die Auslegung der Gerichte. • Das BMF-Schreiben von 2003 nimmt Teile der BFH-Rechtsprechung zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ausdrücklich in Bezug; in diesem Umfang kann die Verwaltung die dort entwickelten Grundsätze bei der Prüfung von Sanierungsgewinnen heranziehen. • Die konkrete Frage, ob der Verzicht auf künftig entstehende Forderungen als Sanierungsgewinn zu behandeln ist, wird im BMF-Schreiben nicht ausdrücklich mit Bezug auf frühere BFH-Entscheidungen behandelt; die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung, künftige Modifikationen nicht als Erhöhung des Betriebsvermögens zu qualifizieren, ist aber vertretbar. • Unabhängig davon ist durch Senatsrechtsprechung geklärt, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens die allgemeinen Kriterien des § 227 AO für Erlassentscheidungen gelten und nicht die aufgehobene Vorschriftsvorgabe. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage lässt sich nicht feststellen: Zum einen war die Sanierungsvereinbarung nicht Bestandteil eines Insolvenzplans; zum anderen fehlt eine streitstoffgerechte Auseinandersetzung mit den für oder gegen allgemeine Erlassregeln bei außergerichtlichen Sanierungen sprechenden Argumenten. • Selbst wenn ähnliche Fragen in Insolvenzplänen relevant sein könnten, sind daraus keine zwingenden Schlussfolgerungen für außergerichtliche Vereinbarungen ableitbar; die Beschwerde liefert hierfür keine tragfähigen Ausführungen. Die Beschwerde der Kläger wird als unbegründet verworfen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Das Finanzamt durfte die Änderung der Verzinsungsregelung, soweit sie künftige Ansprüche betraf, im Rahmen des BMF-Schreibens 2003 als nicht als "Erhöhung des Betriebsvermögens" i.S. der Rz. 3 qualifizieren; diese Auslegung ist vertretbar. Soweit die Prüfung des Erlassantrags außerhalb des Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens relevant wird, sind die allgemeinen Kriterien des § 227 AO anzuwenden. Mangels tragfähiger Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Klärungsfähigkeit des Streitfalls besteht kein Anlass zur Zulassung der Revision.