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Urteil

XI R 38/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen an Imbissständen ist als Lieferung von Gegenständen (ermäßigter Steuersatz) zu behandeln, wenn die dienstleistenden Elemente nicht überwiegen. • Für die Einordnung ist eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes entscheidend; einfache Einrichtungen wie Rundumtresen oder Stehtische begründen allein keine Übergewichtung von Dienstleistungen. • Europarechtliche Vorgaben des EuGH (C‑497/09 u. a.) sind bei der Anwendung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu beachten; damit ist der ermäßigte Steuersatz auf die streitgegenständlichen Umsätze anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Abgabe verzehrfertiger Speisen an Imbissständen: Lieferung i.S. des ermäßigten Steuersatzes • Die Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen an Imbissständen ist als Lieferung von Gegenständen (ermäßigter Steuersatz) zu behandeln, wenn die dienstleistenden Elemente nicht überwiegen. • Für die Einordnung ist eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes entscheidend; einfache Einrichtungen wie Rundumtresen oder Stehtische begründen allein keine Übergewichtung von Dienstleistungen. • Europarechtliche Vorgaben des EuGH (C‑497/09 u. a.) sind bei der Anwendung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu beachten; damit ist der ermäßigte Steuersatz auf die streitgegenständlichen Umsätze anzuwenden. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GbR, die 1997–2002 mit vier Imbisswagen auf Volksfesten verzehrfertig zubereitete Speisen verkaufte. Die GbR hatte Umsätze bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Das Finanzamt sah die Imbissstände mit Rundumtresen, Ablagebrettern und Stehtischen als Vorrichtungen zum Verzehr vor Ort und setzte 80 % der Umsätze der Regelbesteuerung aus. Nach Betriebsprüfungen erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997–2002, gegen die Klagen geführt wurden. Das Finanzgericht unterwarf die Umsätze zu 65 % der Regelbesteuerung und zu 35 % dem ermäßigten Steuersatz. Die Klägerin rügte, die Einrichtungen seien keine derartige Infrastruktur, und verwies auf Entscheidungen des EuGH, die die Abgabe verzehrfertiger Speisen grundsätzlich als Lieferung einordnen, wenn Dienstleistungselemente nicht überwiegen. • Die Revision der Klägerin ist begründet; die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 FGO). • Der Senat folgt der Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C‑497/09 u. a., wonach die Abgabe frisch zubereiteter Speisen an Imbissständen als Lieferung von Gegenständen zu qualifizieren ist, sofern qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass dienstleistende Elemente nicht überwiegen. • Einfache Vorrichtungen wie Rundumtresen, Ablagebretter oder Stehtische begründen für sich genommen keine solche Übergewichtung der Dienstleistungen; daher war die Würdigung des Finanzgerichts, die überwiegende Regelbesteuerung anzunehmen, rechtsfehlerhaft. • Der Senat verweist auf sein Urteil XI R 37/08 vom gleichen Tag als gleichgelagerte Anwendung der genannten EuGH-Leitsätze. • Da die Sache spruchreif ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung; die Klage war in vollem Umfang zuzusprechen. Die Revision der Klägerin wird stattgegeben. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben. Die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen sind als Lieferungen i.S. des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zu qualifizieren, weil die dienstleistenden Elemente den Umsatz nicht überwiegen. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts sind insoweit abzuändern und entsprechend der Rechtsprechung des EuGH und des Senats zu behandeln. Damit erhält die Klägerin den Erfolg, dass die betreffenden Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.