Beschluss
IX B 72/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung kann im AdV-Verfahren dann gerechtfertigt sein, wenn die Finanzbehörde sich auf die herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung stützt.
• Ob nachträgliche Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzutragen sind, ist eine noch nicht abschließend durch den BFH geklärte Rechtsfrage; bis zu ihrer Klärung darf die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung zugrunde legen.
• Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei summarischer Prüfung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung von Freibetrag für nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung • Die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung kann im AdV-Verfahren dann gerechtfertigt sein, wenn die Finanzbehörde sich auf die herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung stützt. • Ob nachträgliche Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzutragen sind, ist eine noch nicht abschließend durch den BFH geklärte Rechtsfrage; bis zu ihrer Klärung darf die Finanzverwaltung die bisherige Rechtsprechung zugrunde legen. • Für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bei summarischer Prüfung erforderlich. Der Antragsteller war bis 2009 Eigentümer eines fremdvermieteten Mehrfamilienhauses, das überwiegend durch Darlehen finanziert wurde. Beim Verkauf 2009 erzielte er einen Erlös, der die Kreditschulden nicht vollständig tilgte; Restverbindlichkeiten blieben bestehen. Für 2011 entstanden ihm nachträgliche Schuldzinsen in Höhe von voraussichtlich 23.970 EUR. Er beantragte im Dezember 2010 im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren die Eintragung eines Freibetrags in dieser Höhe; das Finanzamt lehnte ab. Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieben erfolglos; das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung. Der Antragsteller machte geltend, die Eintragung sei keine Ermessensentscheidung und § 37 Abs. 3 EStG stehe nicht entgegen. • Anwendbare Normen: § 69 FGO (Aussetzung der Vollziehung), § 39a Abs. 1 Nr. 5 EStG (Eintragung negativer Einkünfte als Freibetrag), Bezug zu § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). • Voraussetzungen der AdV: Nach § 69 FGO ist die Vollziehung auszusetzen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; diese Zweifel erfordern gewichtige Umstände, die Unentschiedenheit in der Rechts- oder Tatsachenbewertung bewirken. • Rechtliche Einordnung der nachträglichen Schuldzinsen: Es besteht eine bisher nicht abschließend geklärte Rechtsfrage, ob die BFH-Rechtsprechung über den Abzug nachträglicher Schuldzinsen im Bereich der Kapitalerträge (§ 20 EStG) auf den Bereich der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) übertragbar ist. • Bestehende BFH-Rechtsprechung: Nach bisherigen Entscheidungen sind Schuldzinsen, die auf Zeiten nach Beendigung der einkünfteerzielenden Nutzung entfallen, grundsätzlich nicht abziehbar, selbst wenn Veräußerungserlöse zur Tilgung nicht ausreichen; Ausnahmen sind eng begrenzt. • Beurteilung der Behörde: Die Finanzverwaltung durfte sich bei der Ablehnung der Eintragung auf die herrschende höchstrichterliche Rechtsprechung stützen; für das AdV-Verfahren genügt, dass keine hinreichend gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vorlagen. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Das Finanzgericht und der Senat sahen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung der AdV, weil die belastbare Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung die Entscheidung der Finanzbehörde rechtfertigten. Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, war rechtmäßig, weil die Finanzbehörde die Eintragung des begehrten Freibetrags zu Recht ablehnte. Maßgeblich war, dass die Frage der Einordnung nachträglicher Schuldzinsen als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechtlich unsicher und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist, sodass sich die Behörde an die bisherige BFH-Rechtsprechung halten durfte. Es lagen keine bei summarischer Prüfung gewichtigen Umstände vor, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründeten. Damit besteht kein Anspruch auf Eintragung eines Freibetrags in Höhe von 23.970 EUR auf der Lohnsteuerkarte.