Beschluss
XI B 103/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahrenswiderspruch im Tatbestand und in der Entscheidungsbegründung liegt nicht bereits dann vor, wenn Tatsachen sachverhaltlich geschildert und bei der rechtlichen Würdigung anders gewürdigt werden.
• Ob ein Fahrzeug gemäß § 1b UStG als neu gilt, bestimmt sich nach den dort genannten Kriterien (Kilometerstand oder Zeit seit erster Inbetriebnahme); der physische Zustand (Beschädigung) ist unerheblich.
• Ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, wenn der geltend gemachte Mangel lediglich die gerichtliche Würdigung betrifft und keine unvollständige Verfahrensgrundlage begründet.
Entscheidungsgründe
Neuwageneigenschaft bei innergemeinschaftlichem Erwerb: Zustand unerheblich • Ein Verfahrenswiderspruch im Tatbestand und in der Entscheidungsbegründung liegt nicht bereits dann vor, wenn Tatsachen sachverhaltlich geschildert und bei der rechtlichen Würdigung anders gewürdigt werden. • Ob ein Fahrzeug gemäß § 1b UStG als neu gilt, bestimmt sich nach den dort genannten Kriterien (Kilometerstand oder Zeit seit erster Inbetriebnahme); der physische Zustand (Beschädigung) ist unerheblich. • Ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor, wenn der geltend gemachte Mangel lediglich die gerichtliche Würdigung betrifft und keine unvollständige Verfahrensgrundlage begründet. Die Klägerin kaufte in Belgien am 3.12.2007 ein erstmals am 4.6.2007 zugelassenes Fahrzeug (Opel Vivaro) mit 11.400 km für 14.999 € und meldete das Fahrzeug in Deutschland am 3.12.2007 an. In einer Mitteilung an das Finanzamt gab sie den 22.12.2007 als Lieferdatum an. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer nach § 1b UStG für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs fest, woraufhin die Klägerin klagte. Das Finanzgericht wies die Klage ab und stellte unter anderem fest, dass die Verfügungsmacht bereits am 3.12.2007 überging. Die Klägerin rügte Verfahrensfehler, Widersprüche im Urteil und machte geltend, das Fahrzeug sei durch Vandalismus kein Neufahrzeug gewesen. Sie beanstandete zudem, das FG habe das zur Verhandlung mitgeführte Fahrzeug nicht in Augenschein genommen. • Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; es liegen weder Verfahrensfehler noch grundsätzliche Bedeutung vor. • Zu Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO): Nur Verstöße gegen Gerichtsverfahrensrecht, die zu einer fehlenden ordnungsgemäßen Grundlage der Entscheidung führen, sind einschlägig. Eine bloße Gegenvorstellung gegen die Tatsachenwürdigung begründet keinen Verfahrensfehler. • Das FG schilderte im Tatbestand die Angaben der Klägerin (22.12.2007) und nahm im Ergebnis an, dass die Verfügungsmacht schon am 3.12.2007 übergegangen sei; dies ist kein Widerspruch, sondern unterschiedliche Darstellungs- und Bewertungsstufen des Sachverhalts. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO): Die Frage, ob der Zustand eines Fahrzeugs bei der Prüfung der Neuwageneigenschaft zu berücksichtigen ist, ist nach dem klaren Wortlaut des § 1b UStG nicht klärungsbedürftig zugunsten der Klägerin. • Nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 km gefahren ist oder die erste Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt; damit ist der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs unerheblich. • Auch die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben (Sechste Richtlinie) unterstützen die Auslegung, dass der Zustand nicht zu berücksichtigen ist. • Die behauptete Nichterhebung einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs begründet keinen Verfahrensfehler, weil diese für die zutreffende materielle Rechtsanwendung nach Auffassung des FG nicht entscheidungserheblich war. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb als Erwerb eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b UStG zu behandeln ist, weil die erste Inbetriebnahme des Fahrzeugs weniger als sechs Monate zurücklag und damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein von der Klägerin behaupteter Widerspruch im Urteil oder sonstiger Verfahrensfehler liegt nicht vor; ihre Angriffe betreffen hauptsächlich die Würdigung des Sachverhalts. Die Frage, ob der physische Zustand (Beschädigung) auf die Neuwageneigenschaft Einfluss hat, ist nach klarer gesetzlicher Regelung unbeachtlich. Damit bleibt die Umsatzsteuerfestsetzung des Finanzamts in Höhe von 2.850 € bestehen.