Beschluss
XI B 120/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung der Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen verstößt nicht allein wegen praktischer Vollzugserschwernisse gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden.
• Rechtliche und tatsächliche Ungleichheiten durch empirische Vollzugsprobleme begründen nur dann einen Gleichheitsverstoß, wenn die Gesetzeslage normativ eine Durchsetzung weitgehend verhindert.
• Verwaltungspraktiken, die faktisch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, rechtfertigen keinen Gleichheitsanspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Praxis.
Entscheidungsgründe
Keine Verfassungswidrigkeit der Umsatzbesteuerung sexueller Dienstleistungen trotz Vollzugserschwernissen • Die Erhebung der Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen verstößt nicht allein wegen praktischer Vollzugserschwernisse gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder erkennbare Umsetzungsprobleme nicht beseitigt werden. • Rechtliche und tatsächliche Ungleichheiten durch empirische Vollzugsprobleme begründen nur dann einen Gleichheitsverstoß, wenn die Gesetzeslage normativ eine Durchsetzung weitgehend verhindert. • Verwaltungspraktiken, die faktisch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, rechtfertigen keinen Gleichheitsanspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Praxis. Die Klägerin rügte, die Erhebung von Umsatzsteuer auf sexuelle Dienstleistungen verletze Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits; sie verwies auf instabile steuerliche Erfassung und das "Düsseldorfer Verfahren" als faktische Abgeltungspraxis. Streitpartei ist die Klägerin gegen die Finanzverwaltung; Gegenstand ist die Zulassung der Revision und die grundsätzliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umsatzbesteuerung von Prostituierten. Die Klägerin behauptete, steuerlich relevante Umsätze würden nicht gleichmäßig erfasst, was zu ungleicher Belastung führe. Das FG hatte die Beschwerde zurückgewiesen; der BFH befasste sich mit der Frage der Zulassung der Revision und der Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Relevante Tatsachen sind die tatsächlichen Schwierigkeiten der Finanzämter bei Ermittlung der Umsätze und die Anwendung des vereinfachten "Düsseldorfer Verfahrens" seit 2002. Es wurde nicht vorgetragen, dass der Gesetzgeber die Besteuerung aus politischen Gründen unterlasse. Die Klägerin machte ferner ein Gehörsverletzungs- und Verfahrensmangel geltend. • Zulassungsrecht: Revision nur zulässig bei grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Verfahrensmangel (§ 115 FGO). • Art. 3 Abs. 1 GG verlangt rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung im Steuerrecht; ein Gleichheitsverstoß setzt ein strukturelles Vollzugsdefizit voraus, das dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit ist nur gegeben, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder erkennbare Anlaufprobleme nicht beseitigt werden; bloße empirische Vollzugserschwernisse genügen nicht. • Die Gesetzeslage enthält keine normativen Vorschriften, die die Verifikation von Umsätzen aus sexuellen Dienstleistungen verhindern; Prostituierte sind nach Umsatzsteuergesetz zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet (§ 22 Abs.1 UStG). • Das "Düsseldorfer Verfahren" zielt auf Verbesserung und Vereinheitlichung des Vollzugs ab und begründet keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis; Ungleichheit durch rechtswidrige Verwaltung kann nicht geschützt werden. • Es sind keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die eine Revision zur Fortbildung des Rechts rechtfertigen würden. • Das Recht auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt: Das FG musste seine Rechtsansicht nicht in einem Hinweissatz umfassend darlegen; es liegt keine überraschende Wendung des Verfahrensstoffs vor. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH ließ die Revision nicht zu, weil die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist und die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts nicht vorliegen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das eine Gleichheitsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG begründen würde, lag nicht vor; bloße praktische Schwierigkeiten der Durchsetzung genügen nicht. Das Gericht stellte zudem fest, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Besteuerung aus politischen Gründen unterlassen werde, und dass das "Düsseldorfer Verfahren" eine Verbesserung des Vollzugs bezweckt, nicht aber die Rechtslage zu Lasten Dritter verändern kann. Ein Verfahrens- oder Gehörsmangel wurde nicht festgestellt, sodass die angefochtene Entscheidung Bestand hat.