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Beschluss

VII R 10/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sondennahrung ist nach prüfbarer Auslegung nicht zwingend als "Getränk" einzuordnen; ihre funktionelle Bestimmung als Ersatz fester Nahrung spricht für die Einordnung bei "verschiedenen Lebensmittelzubereitungen". • Eine Revisionsbegründung muss konkrete tatsächliche und rechtliche Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt; bloße Verweise auf verwaltungsinterne Auffassungen genügen nicht. • Erfüllt die Revisionsbegründung nicht die Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig; Sondennahrung nicht ohne Weiteres als Getränk einzuordnen • Sondennahrung ist nach prüfbarer Auslegung nicht zwingend als "Getränk" einzuordnen; ihre funktionelle Bestimmung als Ersatz fester Nahrung spricht für die Einordnung bei "verschiedenen Lebensmittelzubereitungen". • Eine Revisionsbegründung muss konkrete tatsächliche und rechtliche Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt; bloße Verweise auf verwaltungsinterne Auffassungen genügen nicht. • Erfüllt die Revisionsbegründung nicht die Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin betreibt ein Sanitätshaus und verkaufte Sondennahrung. Sie beantragte für 2003 die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 33 (verschiedene Lebensmittelzubereitungen). Das Finanzamt lehnte ab und stellte auf Getränke des Kap. 22 KN ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt und ordnete die Sondennahrung den "verschiedenen Lebensmittelzubereitungen" zu, gestützt auf Europarecht, die besondere Funktion der Sondennahrung als Ersatz fester Nahrung sowie neue Verordnungserwägungen. Das Finanzamt legte Revision ein mit dem Hinweis, die Verwaltungsauffassung sehe flüssige Lebensmittelzubereitungen wie Sondennahrung als zolltariflich Getränke an. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO genügt; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich (§ 126 Abs. 1 FGO). • Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die konkreten Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt; sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gründe sind erforderlich, um die Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils zu ermöglichen. • Das Finanzamt hat in der Revisionsbegründung lediglich auf verwaltungsinterne Beratungen und eine Kurzinformation verwiesen, ohne tatsächliche oder rechtliche Einwände gegen die vom FG angeführte eu-rechtliche Entwicklung und die Erwägungen zur Einordnung der Sondennahrung darzulegen. • Insbesondere hat das Finanzamt nicht erklärt, warum die EuGH-Rechtsprechung, die Verordnungsänderungen und die besondere Funktion der Sondennahrung als Ersatz fester Nahrung die Einreihung als "verschiedene Lebensmittelzubereitung" nicht rechtfertigen würden. • Mangels substantiierten Vortrags bleibt unklar, welche konkreten Rechtsverletzungen das FG-Urteil enthalten soll, sodass die Revisionsbegründung den Darlegungserfordernissen nicht entspricht. Die Revision des Finanzamts ist als unzulässig zu verwerfen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Klage der Sanitätshausbetreiberin war erfolgreich, weil die von ihr vertriebene Sondennahrung nach sachlicher und gemeinschaftsrechtlicher Auslegung den "verschiedenen Lebensmittelzubereitungen" und nicht den Getränken zuzuordnen ist. Das Finanzamt hat in der Revision nicht substantiiert dargelegt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe gegen die Einordnung sprechen; bloße Verweise auf Verwaltungsmeinungen genügen nicht. Daher war die Revisionsbegründung nicht ausreichend und die revision gerichtliche Überprüfung nicht möglich, weshalb das erstinstanzliche Urteil Bestand hat.