Beschluss
VII S 1/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; solche bestehen nur bei gewichtigen, bei summarischer Prüfung erkennbaren Zweifeln.
• Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide richtet sich nach § 191 Abs. 3 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO; eine Anlaufhemmung gilt auch, wenn wegen Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Steuerfestsetzung vorübergehend nicht möglich war.
• Das Finanzamt kann bei Vorliegen geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geldeingangsaufstellungen) eine Haftungsquote ermitteln; trägt der Pflichtige substantiiert widersprechende Tatsachen nicht vor, ist keine weitergehende Amtsermittlung geboten.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung: Haftungsbescheide wegen Umsatzsteuer-Mehrforderungen nach Betriebsprüfung • Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; solche bestehen nur bei gewichtigen, bei summarischer Prüfung erkennbaren Zweifeln. • Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide richtet sich nach § 191 Abs. 3 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO; eine Anlaufhemmung gilt auch, wenn wegen Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Steuerfestsetzung vorübergehend nicht möglich war. • Das Finanzamt kann bei Vorliegen geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geldeingangsaufstellungen) eine Haftungsquote ermitteln; trägt der Pflichtige substantiiert widersprechende Tatsachen nicht vor, ist keine weitergehende Amtsermittlung geboten. Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH, gegen die das Finanzamt mangels Steuererklärungen Schätzungsbescheide erließ. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde ein ursprünglicher Haftungsbescheid aufgehoben; später ergab eine Außenprüfung für 1996 und 1997 erhebliche Mehrsteuern. Das Finanzamt erließ daraufhin 2003 neue Haftungsbescheide gegen den Antragsteller wegen unterlassener Umsatzsteuer-Voranmeldungen, deren Einsprüche abgewiesen wurden. Das Finanzgericht wies die Klage des Antragstellers ab; es begründete dies mit mangelnder schriftlicher Regelung interner Zuständigkeiten, unzureichender Überwachungspflicht und fehlenden substantiierten Einwendungen zur Höhe der Steuerschuld bzw. zur Tilgungsquote. Der Antragsteller legte Revision ein und beantragte beim BFH die Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide während des Revisionsverfahrens. • Rechtliche Grundlage der AdV ist § 69 FGO; Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts. • Die vom Antragsteller angegriffenen Haftungsbescheide betreffen ausschließlich durch die Außenprüfung festgestellte Mehrsteuern für 1996 und 1997; damit stellt sich die vom FG erwähnte Frage der schon früher festgesetzten Steuern hier nicht. • Nach § 191 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO endet die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Frist; die Festsetzungsfristen für die streitigen Jahressteuern endeten 2003 bzw. 2004 und damit nach Erlass der Haftungsbescheide. • Die Anlaufhemmung nach § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO ist auch dann einschlägig, wenn wegen des Gesamtvollstreckungsverfahrens eine sofortige Steuerfestsetzung nicht möglich war; die Anmeldung zur Tabelle kann eine vergleichbare Wirkung haben. • Zur Frage der Haftungsquote hat das Finanzamt unter Auswertung von Kontoauszügen und Geldeingangsaufstellungen ermittelt, dass die GmbH bei fristgerechter Anmeldung hätte zahlen können; der Kläger hat hierzu keine substantiierten Gegenbeweise vorgetragen. • Mangels substantiierten Vorbringens des Antragstellers bestand für das FG keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen nach § 76 FGO; die summarische Prüfung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an den Haftungsbescheiden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide wird zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegen den ehemaligen Geschäftsführer ergangenen Haftungsbescheide, weil die Feststellungs- und Verjährungsfragen nach § 191 Abs. 3 i.V.m. § 170 Abs. 2 AO zutreffend zugrunde gelegt wurden und die streitigen Forderungen erst durch die Außenprüfung festgestellt wurden. Das Finanzamt durfte die Haftungsquote anhand vorhandener Konto- und Zahlungshinweise ermitteln; der Antragsteller hat keine ausreichenden, substantiellen Einwendungen gegen diese Feststellungen vorgebracht. Mangels tragfähiger Anhaltspunkte für eine abweichende Tilgungsquote besteht kein Grund, die Vollziehung auszusetzen; damit bleibt die Vollhaftung bestehen und die Entscheidung des Finanzgerichts ist in der Sache bestätigt.