Beschluss
III B 122/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Finanzgericht hat einen Ermessensspielraum, über das Ruhen eines Verfahrens nach §155 FGO i.V.m. §251 ZPO zu entscheiden; die Wiederaufnahme ist ebenso eine Ermessensentscheidung.
• Die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn zwischenzeitlich Entscheidungen anderer oberster Gerichte die Zweckmäßigkeit des Ruhens entfallen lassen.
• Vorlagebeschlüsse des BSG zu einer dem Steuerrecht wortgleichen Regelung begründen nicht automatisch Zweifel an der Verfassungskonformität des §62 Abs.2 EStG, weil sich verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Erziehungsgeldsystem nicht ohne Weiteres auf das Kindergeld übertragen lassen.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme ruhenden Verfahrens durch FG rechtmäßig; kein Übertragungsrisiko der BSG-Vorlage auf §62 Abs.2 EStG • Das Finanzgericht hat einen Ermessensspielraum, über das Ruhen eines Verfahrens nach §155 FGO i.V.m. §251 ZPO zu entscheiden; die Wiederaufnahme ist ebenso eine Ermessensentscheidung. • Die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn zwischenzeitlich Entscheidungen anderer oberster Gerichte die Zweckmäßigkeit des Ruhens entfallen lassen. • Vorlagebeschlüsse des BSG zu einer dem Steuerrecht wortgleichen Regelung begründen nicht automatisch Zweifel an der Verfassungskonformität des §62 Abs.2 EStG, weil sich verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Erziehungsgeldsystem nicht ohne Weiteres auf das Kindergeld übertragen lassen. Die Klägerin (nigerianische Staatsangehörige) beantragte Kindergeld für ihre 1999 geborenen Töchter. Die Familienkasse lehnte ab, weil die Klägerin keine Aufenthaltsberechtigung/ -erlaubnis habe. Das FG ordnete 2009 mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, um Entscheidungen oberer Gerichte abzuwarten. Nach Entscheidungen des BVerfG und des BFH erklärte das FG im Mai 2011 das Ruhen für beendet. Die Klägerin rügte die Wiederaufnahme und verwies auf Vorlageentscheidungen des BSG sowie auf eigene Aufenthaltsrechte in den Jahren 2003–2006 und verfassungsrechtliche Entscheidungen des BVerfG. Die Beschwerde vor dem BFH richtete sich gegen die Beendigung des Ruhens. • Grundlage ist §155 FGO i.V.m. §251 ZPO: Anordnung des Ruhens erfolgt nach Ermessen, ebenso die Wiederaufnahme des Verfahrens. • Der Begriff "zweckmäßig" lässt dem FG einen Ermessensspielraum; die Entscheidung, das Ruhen zu beenden, ist eine solche Ermessensentscheidung und jederzeit möglich, wenn die Voraussetzungen entfallen. • Das FG hat sein Ermessen nicht überschritten: Das Ruhen bezog sich auf ein Verfahren, das das BVerfG zwischenzeitlich als unzulässig beendet hat, sodass die Zweckmäßigkeit des Weiterruhens entfiel. • Eine mögliche Pflicht zur Verfahrensaussetzung nach §74 FGO besteht nicht in dem hier angenommenen Umfang; frühere BSG-Vorlagen, die eine dem §62 Abs.2 EStG wortgleiche Regelung betrafen, begründen nach BFH-Rechtsprechung keine Zweifel an der Verfassungskonformität des §62 Abs.2 EStG, weil Unterschiede zwischen Kindergeld und Erziehungsgeld (z.B. Anrechnung auf Sozialleistungen) bestehen. • Die Beschwerde ist daher unbegründet und die Entscheidung des FG, das Verfahren wieder aufzunehmen, nicht zu beanstanden. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §135 Abs.2 FGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei erfolgloser Beschwerde über Wiederaufnahme ruhenden Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Die Beschwerde der Klägerin war unbegründet; das FG durfte das Ruhen des Verfahrens beenden. Das Gericht hat seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, weil die zwischenzeitliche Entscheidung des BVerfG die Zweckmäßigkeit des Ruhens entfallen ließ und die vom BSG vorgebrachten Bedenken die Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs.2 EStG nicht aufdrängten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen. Damit bleibt die Ablehnung des Kindergeldanspruchs der Klägerin in der hier verfahrensrechtlich relevanten Hinsicht bestehen.