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Urteil

X R 39/07

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften sind als Gewerbeertrag des veräußernden Gesellschafters zu erfassen, wenn diese Anteile Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückhandels sind. • Die Errichtung vermögensverwaltender Grundstücksgesellschaften durch einen bereits gewerblich tätigen Grundstückshändler und deren kurzfristige Veräußerung begründen regelmäßig eine (bedingte) Veräußerungsabsicht und damit Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs. • Die gewerbliche Prägung der veräußerten Personengesellschaften steht der Einordnung der Veräußerungsgewinne als laufende gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters nicht entgegen. • Ein Gewerbesteuermessbescheid ist ausreichend bestimmt, sofern er den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich enthält; die detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung im Bescheid ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsgewinne aus KG-Anteilen als Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften sind als Gewerbeertrag des veräußernden Gesellschafters zu erfassen, wenn diese Anteile Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückhandels sind. • Die Errichtung vermögensverwaltender Grundstücksgesellschaften durch einen bereits gewerblich tätigen Grundstückshändler und deren kurzfristige Veräußerung begründen regelmäßig eine (bedingte) Veräußerungsabsicht und damit Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs. • Die gewerbliche Prägung der veräußerten Personengesellschaften steht der Einordnung der Veräußerungsgewinne als laufende gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters nicht entgegen. • Ein Gewerbesteuermessbescheid ist ausreichend bestimmt, sofern er den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich enthält; die detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung im Bescheid ist nicht erforderlich. Der Kläger betrieb seit den 1990er Jahren gewerblichen Grundstückshandel. Er erwarb Anfang 1994 ein Industriegelände (H-Gelände) teilweise persönlich und teilweise über Kommanditgesellschaften, an denen er beteiligt war. 1996/1997 gründete er vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften (unter anderem I-KG und St-KG), brachte Grundstücke ein bzw. diese Gesellschaften erwarben Parzellen des H-Geländes. Kurz nach Gründung veräußerte der Kläger 1996 bzw. 1997 seine Anteile an der I-KG und an der St-KG. Das Finanzamt behandelte die Veräußerungsgewinne als laufende gewerbliche Gewinne und berücksichtigte sie im Gewerbeertrag; das Finanzgericht gab der Klage des Klägers statt und wertete die Gewinne als nicht der Gewerbesteuer unterliegende Veräußerungsgewinne. Das Finanzamt legte Revision ein. • Anwendung von § 7 GewStG: Der Gewerbeertrag entspricht grundsätzlich dem nach EStG ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, ggf. modifiziert durch GewStG-Regelungen. • Gewinnzurechnung und § 9 Nr. 2 GewStG: Gewinne aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gehen grundsätzlich nicht in Gewerbeertrag der Gesellschaft ein; auf Ebene des Gesellschafters können sie aber laufende Einkünfte sein, wenn sie Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs sind. • Betriebsvermögen und Veräußerungsabsicht: Werden vermögensverwaltende Grundstücksgesellschaften von einem bereits gewerblichen Grundstückshändler errichtet und binnen kurzer Frist veräußert, sind die Anteile regelmäßig Betriebsvermögen des Grundstückhandels; dies folgt aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie der (bedingten) Veräußerungsabsicht. • Gleichstellung mit Grundstücksveräußerung: Die Veräußerung von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften ist der Veräußerung von Grundstücken gleichzustellen, insbesondere wenn der Gesellschafter innerhalb kurzer Zeit mehrere solche Anteile veräußert. • Widerlegung und neue Tatsachen: Persönliche oder finanzielle Gründe des Verkäufers rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Widerlegung der Vermutung der (bedingten) Veräußerungsabsicht; neue im Revisionsverfahren vorgetragene Tatsachen bleiben unberücksichtigt (§ 118 Abs. 2 FGO). • Gewerbliche Prägung der Gesellschaften: Die gewerbliche Prägung der veräußerten KGs verhindert nicht die Einordnung der Veräußerungsgewinne als laufende Gewinne des Gesellschafters, weil die steuerliche Bewertung der eigenen Tätigkeit des Gesellschafters maßgeblich ist. • Bestimmtheit des Gewerbesteuermessbescheids: Der Bescheid genügt den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO; es ist nicht erforderlich, jede Berechnungsposition im Bescheid offenzulegen. • Keine Nichtigkeit bei paralleler Festsetzung: Die Möglichkeit, dass verschiedene Finanzbehörden widersprüchliche Feststellungen treffen, macht einen Bescheid nicht notwendigerweise nichtig; § 125 Abs. 1 AO greift nicht ohne offenkundigen, schwerwiegenden Fehler. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der I-KG und der St-KG sind als Gewerbeertrag des Klägers nach § 7 GewStG zu erfassen, da die Anteile Betriebsvermögen seines gewerblichen Grundstückhandels waren und die kurzfristige Veräußerung eine (bedingte) Veräußerungsabsicht begründet. Die gewerbliche Prägung der veräußerten Gesellschaften steht dieser Einordnung nicht entgegen. Der streitige Gewerbesteuermessbescheid ist inhaltlich ausreichend bestimmt und nicht nichtig; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.