Urteil
XI R 15/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gilt nur, wenn der Unternehmer bei der konkreten Lieferung als Wiederverkäufer gehandelt hat, d.h. der Gegenstand zumindest nachrangig zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben wurde und der Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
• Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Begriff des Wiederverkäufers nicht bereits erfüllt, weil der Unternehmer generell gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt; entscheidend ist die konkrete Absicht und Eingliederung in die normale Tätigkeit.
• Die Differenzbesteuerung dient der Neutralität des Mehrwertsteuersystems und ist nur gerechtfertigt, wenn ohne sie Gebrauchtwarenhändler gegenüber anderen Unternehmern sachlich begünstigt würden.
Entscheidungsgründe
Differenzbesteuerung (§25a UStG) erfordert Wiederverkaufsabsicht und Zugehörigkeit zur normalen Tätigkeit • Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG gilt nur, wenn der Unternehmer bei der konkreten Lieferung als Wiederverkäufer gehandelt hat, d.h. der Gegenstand zumindest nachrangig zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben wurde und der Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. • Bei richtlinienkonformer Auslegung ist der Begriff des Wiederverkäufers nicht bereits erfüllt, weil der Unternehmer generell gewerbsmäßig mit beweglichen Gegenständen handelt; entscheidend ist die konkrete Absicht und Eingliederung in die normale Tätigkeit. • Die Differenzbesteuerung dient der Neutralität des Mehrwertsteuersystems und ist nur gerechtfertigt, wenn ohne sie Gebrauchtwarenhändler gegenüber anderen Unternehmern sachlich begünstigt würden. Der Kläger betrieb einen Kiosk mit Lotto- und Totoannahme sowie eine Reiseagentur. Er kaufte in regelmäßigen Abständen (ca. alle zwei Jahre, einmal nach einem Jahr) einen Pkw und ordnete diesen seinem Unternehmen zu; bei Ersatzbeschaffungen gab er den Altwagen in Zahlung. Im September 2001 hatte er einen Gebrauchtwagen unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben. Im Juli 2003 gab er diesen betrieblich genutzten Pkw im Rahmen des Erwerbs eines anderen Fahrzeugs in Zahlung; er wendete für die Veräußerung die Differenzbesteuerung an und erklärte deshalb keine Umsatzsteuer. Die Außenprüfung und das Finanzamt sahen hingegen keine Anwendungsmöglichkeit des § 25a UStG, weil der Kläger kein Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift sei. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH prüfte die Revision des Finanzamts. • Rechtliche Voraussetzungen: § 25a Abs.1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Wiederverkäufer ist; Differenzbesteuerung bemisst sich nach der Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis (§25a Abs.3). • Richtlinienkonforme Auslegung: §25a ist im Lichte der betreffenden EU-Richtlinien auszulegen; Begriffsinhalt des Wiederverkäufers ist danach zu verstehen unter Bezug auf Art.26a der Richtlinie 77/388/EWG und Art.311 MwStSystRL. • Kernauslegung: Wiederverkäufer ist nur, wer den gelieferten Gegenstand zumindest nachrangig zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat und dessen Wiederverkauf zur normalen Tätigkeit des Unternehmens gehört. • Zweck und Neutralität: Differenzbesteuerung soll Wettbewerbsnachteile gegenüber privaten Verkäufern ausgleichen; eine weitfassung, die alle gewerbsmäßigen Händler erfasst, würde die Neutralität verletzen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger verkaufte den Pkw nicht im Rahmen seiner normalen Tätigkeit; An- und Verkauf von Pkw gehört nicht zum üblichen Tätigkeitsfeld eines Kiosk- und Reiseagenturbetriebs. Regelmäßige Ersatzanschaffungen alle ein bis zwei Jahre begründen keine normale Wiederverkaufstätigkeit. • Folgerung: Die Differenzbesteuerung war für die streitige Veräußerung nicht anwendbar, weil es an der erforderlichen Wiederverkaufsabsicht und an der Zugehörigkeit zum normalen Tätigkeitsbereich fehlte. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Veräußerung des Pkw unterlag der regulären Umsatzbesteuerung, weil der Kläger nicht als Wiederverkäufer i.S. des §25a Abs.1 Nr.1 UStG handelte. Entscheidungsrelevant ist, dass der Pkw nicht zumindest nachrangig zum Zwecke des Wiederverkaufs angeschafft worden war und der Wiederverkauf nicht zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehörte. Damit kann die Differenzbesteuerung nicht angewandt werden; die vom Finanzamt nacherhobene Umsatzsteuer war folglich zu berücksichtigen.