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Urteil

V R 35/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen ist als Lieferung einzuordnen, wenn die mit der Abgabe verbundenen Dienstleistungselemente (z. B. behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen) qualitativ nicht überwiegen. • Bei der Abgrenzung Lieferung/Dienstleistung ist auf die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente gegenüber der Lieferung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. • Der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Nr.1 der Sechsten Richtlinie umfasst auch Speisen, die durch Kochen, Braten oder Backen zum sofortigen Verzehr zubereitet wurden; solche Lieferungen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.1 UStG unterliegen.
Entscheidungsgründe
Verkauf verzehrfertiger Imbissspeisen: Lieferung und ermäßigter Steuersatz • Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen ist als Lieferung einzuordnen, wenn die mit der Abgabe verbundenen Dienstleistungselemente (z. B. behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen) qualitativ nicht überwiegen. • Bei der Abgrenzung Lieferung/Dienstleistung ist auf die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente gegenüber der Lieferung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. • Der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Nr.1 der Sechsten Richtlinie umfasst auch Speisen, die durch Kochen, Braten oder Backen zum sofortigen Verzehr zubereitet wurden; solche Lieferungen können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.1 UStG unterliegen. Der Kläger betrieb 2004 drei Imbisswagen und verkaufte dort verzehrfertig zubereitete Speisen (u. a. Würste, Pommes) und Getränke. Die Wagen hatten behelfsmäßige Verzehrtheken, eine ausklappbare 'Zunge' und ein herausklappbares Dach, aber keine Sitzgelegenheiten oder sonstige typische Restaurationsleistungen. Das Finanzamt stufte die Umsätze überwiegend als vor Ort verzehrt ein und setzte Steueranspruch zum Regelsteuersatz; es schätzte 70 % der Speisenumsätze als dem Regelsteuersatz unterliegend. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und wertete die Leistungen als Lieferungen, weil nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen vorhanden waren. Der BFH legte Vorfragen dem EuGH vor; dieser entschied, dass bei geringfügigen Dienstleistungselementen eine Lieferung vorliegt und dass Anhang H auch frisch zubereitete Speisen erfasst. Der BFH stellte daraufhin fest, dass die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. • Anwendbare Normen: § 12 Abs.2 Nr.1 UStG (ermäßigter Steuersatz), § 3 Abs.1 und Abs.9 UStG (Lieferung/sonstige Leistung), sowie Auslegung nach Art.12 und Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG. • EuGH-Rechtsprechung: Der EuGH entschied, dass die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr als Lieferung anzusehen ist, wenn die Dienstleistungselemente qualitativ nicht überwiegen, und dass Anhang H auch solche Speisen umfasst. • Qualitative Betrachtung: Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und eine Gesamtbewertung aller Umstände; es kommt auf die qualitative Bedeutung der Dienstleistungselemente an, nicht allein auf deren Quantität. • Behelfsmäßige Vorrichtungen: Einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit sind nur geringfügige Nebenleistungen und ändern den dominierenden Charakter der Lieferung nicht, auch wenn die Kunden diese Vorrichtungen nicht tatsächlich nutzen. • Vorrang des Unionsrechts: Soweit nationale Vorschriften (z. B. § 3 Abs.9 Sätze 4 und 5 UStG) nicht richtlinienkonform gefasst wären, sind die unionsrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung anzuwenden; das nationale Recht ist entsprechend unionsrechtskonform auszulegen oder unangewandt zu lassen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger erbrachte neben der standardisierten Zubereitung nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen und sonst keine für Restaurationsleistungen typischen Dienste; daher überwiegt die Lieferungskomponente. • Ergebnis der Rechtsfolge: Da die gelieferten Lebensmittel in der Anlage zu § 12 Abs.2 Nr.1 UStG genannt sind (z. B. Zubereitungen von Fleisch, Backwaren, verschiedene Lebensmittelzubereitungen), sind die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Revision des Finanzamts war zurückzuweisen; das Finanzgericht hatte zu Recht erkannt, dass die Abgabe der verzehrfertigen Speisen durch den Kläger als Lieferung einzustufen ist. Weil die mit der Abgabe verbundenen Dienstleistungselemente nur in behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen bestehen und qualitativ nicht überwiegen, ändert dies nichts am Liefercharakter der einheitlichen Leistung. Die gelieferten Speisen fallen unter die in der Anlage zu § 12 Abs.2 Nr.1 UStG genannten Lebensmittelkategorien; damit gelten die streitigen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hat folglich zu Unrecht Mehrsteuer festgesetzt und der Kläger obsiegt.